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Das SEM hat die Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B nach fünf Jahren mit S-Status präzisiert

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat eine aktuelle offizielle Erläuterung zur speziellen Aufenthaltsbewilligung B für Personen veröffentlicht, die fünf Jahre lang ununterbrochen mit S-Status in der Schweiz gelebt haben. Diese Aufenthaltsbewilligung B ersetzt oder annulliert den S-Status nicht und stellt keine gewöhnliche, unabhängige Aufenthaltsbewilligung dar.

In Fragen des Migrationsrechts, des S-Status und der Aufenthaltsbewilligungen sind die offiziellen Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die massgebliche Quelle für verlässliche Informationen.

Am 9. Juni 2026 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Informationen für Personen aus der Ukraine aktualisiert und eine neue offizielle Erläuterung zu den Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B nach fünf Jahren mit Schutzstatus S veröffentlicht.

Die wichtigste Klarstellung: Es handelt sich dabei weder um eine gewöhnliche, unabhängige B-Bewilligung noch um eine Aufhebung des S-Status. Eine solche B-Bewilligung ersetzt oder annulliert den S-Status nicht und bleibt rechtlich an den vorübergehenden Schutz gebunden.

Zwei Möglichkeiten für den Erhalt einer B-Bewilligung nach fünf Jahren

Nach Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsdauer mit S-Status können sich für Ukrainerinnen und Ukrainer zwei verschiedene Möglichkeiten für den Erhalt einer B-Bewilligung ergeben:

  • B-Bewilligung auf Basis des Schutzstatus S gemäss Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes. Hierfür nennt das SEM den S-Status und fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt; die kantonale Migrationsbehörde prüft die Voraussetzungen. Diese B-Bewilligung bleibt an den S-Status gebunden.
  • B-Bewilligung aufgrund eines Härtefalls gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes. Dies ist ein separates individuelles Verfahren, das einen Antrag, Nachweise über eine fortschreitende Integration, eine Prüfung durch den Kanton sowie die Zustimmung des SEM erfordert.

Worin unterscheiden sich die beiden Wege zur B-Bewilligung

Wer hat Anspruch auf eine solche B-Bewilligung

Das SEM beruft sich auf Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes. Dieser sieht einen Anspruch auf eine B-Bewilligung für Personen mit S-Status vor, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.

Die Erteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde nach einer Prüfung der Voraussetzungen. Gleichzeitig nennt das SEM in den neuen FAQ keine zusätzlichen Anforderungen an Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, Integration oder den Verzicht auf Sozialhilfe für diesen Weg.

Das Gesetz begründet einen Anspruch auf Erteilung der B-Bewilligung, nicht deren automatische Ausstellung. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde prüft zwingend die Voraussetzungen. Das SEM führt in diesen FAQ jedoch keine detaillierte Liste solcher Voraussetzungen auf. Die erteilte Bewilligung bleibt an den S-Status gebunden.

S-Status bleibt nach Erhalt der B-Bewilligung bestehen

Das SEM hält ausdrücklich fest: Die B-Bewilligung ersetzt oder hebt den Schutzstatus S nicht auf. Im Ausweis B wird ein Vermerk angebracht, dass die Inhaberin oder der Inhaber als schutzbedürftige Person anerkannt ist.

Die Bewilligung wird für ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung ausgestellt. Sie gilt nur so lange, wie der Bundesrat den S-Status aufrechterhält. Der Bundesrat hat derzeit beschlossen, den S-Status bis zum 4. März 2027 nicht aufzuheben.

Was sich in der Praxis ändert

  • Sozial- und Nothilfe bleiben verfügbar; die konkreten Bedingungen legt der Kanton fest.
  • Die Rechte bezüglich der Erwerbstätigkeit bleiben dieselben wie für Personen mit S-Status.
  • Aufenthalte in der Ukraine sind für maximal 15 Tage innerhalb von 6 Monaten zulässig.
  • Für einen Kantonswechsel gelten die Regeln der ordentlichen B-Bewilligung: die Person darf nicht arbeitslos sein, zudem dürfen keine Gründe für einen Widerruf der Bewilligung vorliegen.

Die Fünfjahresfrist wird individuell berechnet

Die ersten Personen, die im Frühjahr 2022 den S-Status erhielten, erreichen die Fünfjahresfrist im Frühjahr 2027. Die B-Bewilligung wird jedoch nicht allen Inhabern des S-Status gleichzeitig erteilt: Entscheidend sind das individuelle Datum und die Kontinuität des Aufenthalts in der Schweiz.

Härtefall – ein anderer Mechanismus

Das SEM hat separat die Möglichkeit erläutert, eine B-Bewilligung aufgrund eines Härtefalls zu erhalten. Dies ist ein individuelles Verfahren gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes. Die Bewilligung kann vom zuständigen Kanton mit Zustimmung des SEM erteilt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Seit der Einreichung des Gesuchs um den S-Status hat die Person insgesamt mindestens fünf Jahre mit S-Status in der Schweiz gelebt;
  • der Aufenthaltsort der Person war den Behörden jederzeit bekannt;
  • aufgrund einer fortschreitenden Integration liegen ausserordentliche persönliche Härtefälle vor;
  • es liegen keine Widerrufsgründe gemäss Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vor;
  • die Person wurde identifiziert gemäss Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Aufenthalt (VZAE).

Das Gesuch für einen Härtefall muss persönlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zusammen mit den erforderlichen Nachweisdokumenten eingereicht werden.

Der Härtefall darf nicht verwechselt werden mit der B-Bewilligung nach fünf Jahren mit S-Status gemäss Artikel 74. Für diese beiden Mechanismen gelten unterschiedliche Regeln und Voraussetzungen.

Überprüfen Sie Informationen bei den Primärquellen

Bei Fragen überprüfen Sie stets die aktuellen Informationen bei den Primärquellen. In Fragen des Migrationsrechts, des Status S sowie der Aufenthaltsbewilligungen sind die offiziellen Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die massgebliche Quelle für verlässliche Informationen.

Informationen in sozialen Netzwerken, Blogs, Vlogs, YouTube-Kanälen, Chats und inoffiziellen Publikationen ersetzen nicht die Erläuterungen des SEM sowie die Entscheidungen der kantonalen Behörden.

Quellen

Diese Nachricht wurde auf Anfrage von Vladyslav Kulbachnyi uebersetzt. Sprache: Ukrainisch -> Deutsch (Schweiz). Datum und Uhrzeit: 2026-06-16 09:38 UTC. Modell: gemini/gemini-3.1-flash-lite.

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