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Leitfaden

Ausweis B: was er bedeutet und wie er sich vom Status S unterscheidet

Erklärung zum Ausweis B: wer ihn erhalten kann, welche Einschränkungen gelten und was ein B nach dem Status S bedeutet.

Für viele Menschen aus der Ukraine klingt der Ausweis B in der Schweiz fast wie eine «normale» Aufenthaltsbewilligung oder wie die Garantie für ein stabiles Leben. Besonders jetzt, wo die Zukunft des Status S und mögliche Szenarien nach mehreren Jahren im Land immer häufiger diskutiert werden.

Illustration zur Erklärung des Ausweises B und seiner Unterschiede zum Status S.

Der Ausweis B ist aber kein einheitlicher Status. Hinter derselben Plastikkarte können unterschiedliche rechtliche Situationen stehen: Arbeit, Ausbildung, Familiennachzug, Asyl, finanzielle Unabhängigkeit oder eine Bewilligung nach vorübergehendem Schutz. Auf diesem Bild sehen Sie ein Beispiel für einen Ausweis B für Drittstaatsangehörige.

Was ist der Ausweis B?

Der Ausweis B ist eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Gültigkeitsdauer und Verlängerungsregeln hängen von der Grundlage der Erteilung ab. Der besondere B gestützt auf den Status S wird zum Beispiel für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, solange der Status S gilt und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: B ist keine Niederlassungsbewilligung. Der unbefristete Status in der Schweiz ist der Ausweis C. Der Satz «einen B bekommen» sagt deshalb kaum etwas aus, solange nicht klar ist, auf welcher Grundlage diese Bewilligung erteilt wurde.

Wer einen Ausweis B erhalten kann

GrundlageWer sie erhältFür welche DauerWann sie enden kann
Arbeit für EU/EFTAEU/EFTA-Staatsangehörige mit unbefristetem oder einjährigem Arbeitsvertrag.In der Regel bis zu 5 Jahre, wenn die Bedingungen erfüllt sind.Wenn die Aufenthaltsgrundlage wegfällt: Arbeit, Mittel oder Versicherung.
Arbeit für DrittstaatenMenschen aus der Ukraine und andere Personen ausserhalb der EU/EFTA, wenn die strengen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.In der Regel befristet mit Verlängerung; abhängig vom Entscheid des Kantons und des SEM.Wenn die Arbeit oder die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen, bei schweren Verstössen oder anderen Verweigerungsgründen.
FamiliennachzugEhepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerschaften und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern oder von Inhaberinnen und Inhabern bestimmter Bewilligungen.In der Regel an die Dauer der Hauptbewilligung oder an die familiäre Grundlage gebunden.Wenn die familiäre Grundlage wegfällt, kein gemeinsames Wohnen, keine bedarfsgerechte Wohnung oder andere Bedingungen nicht erfüllt sind.
AusbildungStudierende, Lernende und Personen in Ausbildungsprogrammen.In der Regel ein Jahr mit Verlängerung bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung.Wenn die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen wird, ohne Grund wechselt oder die finanziellen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Finanzielle UnabhängigkeitPersonen ohne Erwerbstätigkeit, die ausreichende Mittel und Versicherungsschutz nachweisen. Für EU/EFTA ist das einfacher als für Drittstaatsangehörige.Befristet mit Verlängerung, solange Mittel und Versicherung ausreichen.Wenn die Person für ihren Unterhalt nicht mehr aufkommen kann oder der nötige Versicherungsschutz fehlt.
Anerkannter FlüchtlingPersonen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.In der Regel eine verlängerbare Bewilligung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft.In Ausnahmefällen: bei Überprüfung des Status, bei schwerwiegenden Gründen oder wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen ändern.
B gestützt auf Status S, Art. 74Personen mit Status S nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz; die Voraussetzungen prüft der Kanton.Wird für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden; gilt nur, solange der Bundesrat den Status S beibehält.Endet gleichzeitig mit der Aufhebung des Status S. Der Status S bleibt nach Erhalt dieses B weiterhin gültig.
Härtefall-B, Art. 14Personen mit Status S nach mindestens fünf Jahren, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen fortgeschrittener Integration vorliegt; es braucht die Zustimmung des SEM.Kein bedingungsloser Anspruch auf Verlängerung; der Kanton entscheidet unter Berücksichtigung der Integration.Kann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

Das Wichtigste: Der Ausweis B ist nicht ein einziger Status. Derselbe Buchstabe B auf der Karte kann unterschiedliche Fristen, Verlängerungsbedingungen, Arbeitsrechte und Risiken bedeuten. Deshalb zählt immer nicht nur die Karte selbst, sondern die Grundlage, auf der die Bewilligung erteilt wurde. Solche Bewilligungen können sogar unterschiedlich aussehen. Auf diesem Bild sehen Sie ein Beispiel für einen Ausweis B für EU/EFTA-Staatsangehörige.

Beispiel einer B-Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz.

Status S → Ausweis B: zwei verschiedene Wege nach fünf Jahren

In Fragen des Migrationsrechts, des Status S und der Aufenthaltsbewilligungen sind die offiziellen Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die massgebende Informationsquelle.

Am 9. Juni 2026 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Informationen für Personen aus der Ukraine aktualisiert und eine neue offizielle Erläuterung zu den Regeln für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B nach fünf Jahren mit Schutzstatus S veröffentlicht.

Die zentrale Präzisierung: Es geht weder um eine gewöhnliche eigenständige Bewilligung B noch um die Aufhebung des Status S. Ein solcher Ausweis B ersetzt und beendet den Status S nicht und bleibt rechtlich an den vorübergehenden Schutz gebunden.

Zwei Möglichkeiten für einen Ausweis B nach fünf Jahren

Nach Ablauf der fünf Jahre mit Status S kann es für Menschen aus der Ukraine zwei unterschiedliche Möglichkeiten für einen Ausweis B geben:

  • Ausweis B gestützt auf den Schutzstatus S nach Artikel 74 Absatz 2 Asylgesetz. Dafür nennt das SEM den Status S und fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt; die kantonale Migrationsbehörde prüft die Voraussetzungen. Dieser B bleibt an den Status S gebunden.
  • Ausweis B über einen Härtefall nach Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz. Das ist ein eigenes Einzelfallverfahren mit Gesuch, Nachweisen der fortgeschrittenen Integration, kantonaler Prüfung und Zustimmung des SEM.

Worin sich die beiden Wege zum Ausweis B unterscheiden

KriteriumB gestützt auf Status S, Art. 74Härtefall, Art. 14
Art des MechanismusDas Gesetz begründet nach fünf Jahren einen Anspruch; die Voraussetzungen prüft der Kanton.Eigenes Einzelfallverfahren; es braucht die Zustimmung des SEM.
FünfjahresbedingungFünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz mit Status S.Mindestens fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz mit Status S seit Einreichung des Gesuchs.
IntegrationDas SEM nennt in diesem FAQ keine eigene Integrationsanforderung.Verlangt sind fortgeschrittene Integration und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall.
EinreichungDas SEM erwähnt die Prüfung der Voraussetzungen durch den Kanton, beschreibt aber kein eigenes Einreichungsverfahren.Das Gesuch ist persönlich bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen, mit den nötigen Belegen.
Verhältnis zum Status SDer Ausweis B ist an den Status S gebunden; der Status S bleibt gültig.Das SEM präzisiert in diesem FAQ die Folgen eines Härtefalls für den Status S nicht.
Wann keine Verlängerung erfolgt oder die Bewilligung endetDie Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und verlängert, solange die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet gleichzeitig mit der Aufhebung des Status S.Der Härtefall-B begründet keinen bedingungslosen Anspruch auf Verlängerung. Der Kanton entscheidet über die Verlängerung im pflichtgemässen Ermessen nach Art. 96 AIG und berücksichtigt die Integration. Liegen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor, kann die Bewilligung nicht verlängert oder widerrufen werden.

Wer Anspruch auf diesen Ausweis B haben wird

Das SEM verweist auf Artikel 74 Absatz 2 Asylgesetz. Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B für Personen mit Status S vor, die während fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben.

Erteilt wird sie von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde nach Prüfung der Voraussetzungen. Im neuen FAQ nennt das SEM für diesen Weg keine zusätzlichen Anforderungen an Arbeit, Sprachkenntnisse, Integration oder den Verzicht auf Sozialhilfe.

Das Gesetz begründet einen Anspruch auf den Ausweis B, nicht dessen automatische Erteilung. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde prüft die Voraussetzungen in jedem Fall. Gleichzeitig führt das SEM in diesem FAQ keine weitere Liste solcher Voraussetzungen aus. Die erteilte Bewilligung bleibt an den Status S gebunden.

Der Status S bleibt nach Erhalt des B gültig

Das SEM hält ausdrücklich fest: Der Ausweis B ersetzt und beendet den Schutzstatus S nicht. Im Ausweis B wird vermerkt, dass die Inhaberin oder der Inhaber als schutzbedürftige Person anerkannt ist.

Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden. Sie gilt nur so lange, wie der Bundesrat den Status S aufrechterhält. Derzeit hat der Bundesrat entschieden, den Status S bis zum 4. März 2028 nicht aufzuheben.

Was sich in der Praxis ändert

  • Sozialhilfe und Nothilfe bleiben zugänglich; die konkreten Bedingungen legt der Kanton fest.
  • Die Rechte im Bereich der Erwerbstätigkeit bleiben dieselben wie für Personen mit Status S.
  • Aufenthalte in der Ukraine sind auf höchstens 15 Tage innerhalb von 6 Monaten beschränkt.
  • Für den Kantonswechsel gelten die Regeln der gewöhnlichen Bewilligung B: die Person darf nicht arbeitslos sein, und es dürfen keine Widerrufsgründe vorliegen.

Die Fünfjahresfrist wird individuell berechnet

Die ersten Personen, die im Frühling 2022 den Status S erhalten haben, erreichen die Fünfjahresfrist im Frühling 2027. Der Ausweis B wird jedoch nicht allen Personen mit Status S gleichzeitig erteilt: Massgebend sind das individuelle Datum und die Ununterbrochenheit des Aufenthalts in der Schweiz.

Der Härtefall ist ein anderer Mechanismus

Separat hat das SEM die Möglichkeit eines Ausweises B über einen Härtefall erläutert. Das ist ein Einzelfallverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 Asylgesetz. Die Bewilligung kann vom zuständigen Kanton mit Zustimmung des SEM erteilt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • seit Einreichung des Gesuchs um Status S hat sich die Person insgesamt mindestens fünf Jahre mit Status S in der Schweiz aufgehalten;
  • der Aufenthaltsort der Person war den Behörden immer bekannt;
  • wegen der fortgeschrittenen Integration liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor;
  • es liegen keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vor;
  • die Person wurde identifiziert nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

Das Härtefallgesuch ist persönlich einzureichen — bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, zusammen mit den nötigen Belegen.

Der Härtefall darf nicht verwechselt werden mit dem Ausweis B nach fünf Jahren mit Status S nach Artikel 74. Für die beiden Mechanismen gelten unterschiedliche Regeln und Voraussetzungen.

Flüchtlings-B, Ausweis F und der Weg zum C

Bei den humanitären Status darf man anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B nicht mit Personen mit Ausweis F verwechseln. Für den künftigen Ausweis C und die Einbürgerung sind das unterschiedliche Wege.

SituationWie es funktioniertWas für die Fristen wichtig ist
Anerkannter Flüchtling mit Ausweis BNach der Anerkennung besteht ein Anspruch auf einen B im Wohnkanton. Die Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt und verlängert, solange die Grundlagen der Flüchtlingseigenschaft bestehen.Nach 10 Jahren rechtmässigem Aufenthalt ist ein Ausweis C möglich, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Bei sehr guter Integration kann bereits nach 5 Jahren ein Gesuch gestellt werden.
Ausweis F und danach BDer Ausweis F ist eine vorläufige Aufnahme und kein gewöhnlicher B. Später kann die Person nach eigenen Regeln einen B beantragen.Für die Einbürgerung zählen Jahre mit F nur zur Hälfte, Jahre mit B oder C dagegen voll. Aufenthalte mit N oder L zählen für die Einbürgerung nicht.
Status S und B nach 5 JahrenDas ist kein gewöhnlicher Arbeits- oder Familien-B: Er ist an das Regime des vorübergehenden Schutzes gebunden.Für die Einbürgerung zählt der Status S nach geltendem Recht nicht. Für den Ausweis C nach einem möglichen B ist die offizielle Praxis noch zu klären.

Einfacher gesagt: Wer offiziell als Flüchtling anerkannt wurde und einen Ausweis B erhalten hat, folgt auf dem Weg zum C in der Regel der Logik des B. Wer jahrelang mit Ausweis F gelebt hat, hat meist einen längeren Weg zu einem stabileren Status: Zuerst braucht es den Wechsel zum B, erst danach geht es weiter.

Status S, Ausweis C und Einbürgerung

Hier sind zwei verschiedene Fragen zu trennen: der Weg zum Ausweis C und die Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung.

Für die Einbürgerung zählen Jahre mit Status S derzeit nicht an die eidgenössische Aufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung. Nach geltendem Recht zählt der Aufenthalt mit Ausweis B oder C voll, der Aufenthalt mit Ausweis F nur zur Hälfte. Der Status S steht nicht auf der Liste der anrechenbaren Ausweise.

Beim Ausweis C ist die Lage komplizierter: Endgültige offizielle Regeln dazu, wie sich ein künftiger B nach Status S auf den Weg zum C auswirkt, gibt es noch nicht. Deshalb sind hier keine Versprechen angebracht: Bekannt ist bisher nur, dass der B nach fünf Jahren vorübergehenden Schutzes bis zur Aufhebung dieses Schutzes befristet ist.

Was der Ausweis B praktisch bringt

  • das Recht, während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung in der Schweiz zu leben;
  • die Möglichkeit zu arbeiten, sofern dies dem Bewilligungstyp und den Erteilungsbedingungen entspricht;
  • mehr Planbarkeit bei Wohnungssuche, Bankgeschäften und langfristigen Entscheiden, aber keine automatische Garantie für einen dauerhaften Verbleib;
  • in bestimmten Fällen einen Weg zum Ausweis C, wenn die Anforderungen an Aufenthaltsdauer, Integration, Sprache, finanzielle Unabhängigkeit und das Fehlen schwerer Verstösse erfüllt sind.

Sprachkurse und Integrationsprogramme

Personen mit Status S haben bereits Zugang zu kantonalen Integrationsmassnahmen. Die konkreten Programme, Kursniveaus, Anmeldeverfahren und die Finanzierung hängen vom Kanton und von der zuständigen Stelle ab.

Das SEM teilt nicht mit, dass der besondere B gestützt auf den Status S den Anspruch auf Sprachkurse automatisch erweitert oder die Finanzierung eines bestimmten Niveaus garantiert. Der Zugang zu B1/B2, Berufssprache oder Studienvorbereitung ist deshalb nach den Regeln des konkreten kantonalen Programms zu beurteilen und nicht nur nach dem Buchstaben der Bewilligung.

Sozialhilfe beim B gestützt auf den Status S

Das SEM bestätigt ausdrücklich den Anspruch auf Sozialhilfe und Nothilfe für Personen mit einem Ausweis B, der gestützt auf den Status S erteilt wurde, wenn diese Unterstützung nötig ist.

Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Kantons und können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Die neue Erläuterung des SEM erlaubt nicht den Schluss, dass eine Person nach Erhalt eines solchen B automatisch auf die gewöhnlichen Sozialhilfeansätze wechselt oder höhere Leistungen erhält.

Mythen über den Ausweis B

«Der Ausweis B ist fast ein Ausweis C.»

Nein. Der Ausweis B ist befristet und kann an Bedingungen geknüpft sein. Der Ausweis C ist die Niederlassungsbewilligung.

«Alle Ausweise B sind gleich.»

Nein. Ein B kann auf Arbeit, Familie, Ausbildung, humanitären Gründen oder vorübergehendem Schutz beruhen. Bedingungen, Fristen und Risiken sind unterschiedlich.

«Wer einen B hat, dem wird er sicher verlängert.»

Nein. Die Bewilligung wird nur verlängert, wenn die Person die Aufenthaltsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Verweigerungs- oder Widerrufsgründe vorliegen.

«Nach einigen Jahren mit B gibt es automatisch den C.»

Nein. Für den Ausweis C zählen Aufenthaltsdauer, Bewilligungstyp, Integration, Sprache, finanzielle Situation, das Fehlen schwerer Verstösse und die konkreten Regeln für Ihre Kategorie.

«Wer die Arbeit verliert, dem wird der B sofort entzogen.»

Nicht zwingend. Die Behörden schauen auf die Grundlage der Bewilligung, die Aufenthaltsdauer, den Grund des Stellenverlusts, die Stellensuche, die finanzielle Situation, die Familie und die Integration. Das Risiko für die Verlängerung kann aber real sein.

«Der Ausweis B gibt immer die volle Freiheit, Kanton oder Arbeitgeber zu wechseln.»

Nein. Für die einen Kategorien sind die Regeln flexibler, für die anderen kann ein Kantons- oder Stellenwechsel eine Bewilligung oder eine neue Prüfung der Bedingungen erfordern.

Bezieht eine Person zum Beispiel Sozialhilfe, kann der neue Kanton den Umzug gesondert beurteilen. Wurde der B für eine Ausbildung erteilt, kann ein Kantonswechsel wegen einer neuen Hochschule oder eines neuen Programms eine Prüfung von Ausbildungszweck und Finanzierung erfordern.

FAQ

Gibt der Ausweis B das Recht zu arbeiten?

In vielen Fällen ja, aber die Regeln hängen vom B-Typ ab. Ein Arbeits-B ist an die Anstellung gebunden, ein Studien-B kann Einschränkungen haben.

Kann man den Ausweis B verlieren?

Ja. Die Bewilligung kann nicht verlängert oder widerrufen werden, wenn die Aufenthaltsgrundlage wegfällt, schwere Gesetzesverstösse vorliegen oder die Person die Bedingungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt.

Können alle B-Inhaberinnen und -Inhaber zum Ausweis C wechseln?

Nein. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch. Massgebend sind Bewilligungstyp, Aufenthaltsdauer, Integration, Sprache, finanzielle Situation und das Fehlen schwerer Verstösse.

In den meisten Fällen können ein Arbeits-B, ein Familien-B oder der B einer anerkannten Flüchtlingsperson nach den allgemeinen Regeln zum Ausweis C führen. Der Studien-B folgt aber einer eigenen Logik: Ausbildungsjahre können anders angerechnet werden als ein gewöhnlicher langfristiger Aufenthalt.

Beim Ausweis F ist der Weg anders: F ist kein Ausweis B, und für die Einbürgerung zählen Jahre mit F nur zur Hälfte. Beim Status S zählen die S-Jahre nach geltendem Recht nicht für die ordentliche Einbürgerung, und für einen künftigen Ausweis C nach einem möglichen B braucht es zusätzliche offizielle Erläuterungen.

Offizielle Quellen

Fedlex, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 33 AIG: Aufenthaltsbewilligung

Fedlex, Asylgesetz, Art. 74 AsylG: Regelung der Anwesenheit

Fedlex, Asylgesetz, Art. 14 Abs. 2: Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Härtefall)

Fedlex, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 62 und 96: Widerrufsgründe und Ausübung des Ermessens

Fedlex, VZAE, Art. 31 Abs. 2: Schwerwiegender persönlicher Härtefall und Identifikation

SEM, Weisungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Dokument «Weisungen und Erläuterungen AIG»): Weisungen Ausländerbereich

SEM, Informationen für Menschen aus der Ukraine, aktualisiert am 09.06.2026: Ukraine-Hilfe: Fragen und Antworten

Bundesrat, 08.10.2025: Keine Aufhebung des Schutzstatus S

ch.ch, offizielles Portal der Schweiz: Umzug in die Schweiz

SEM, Kurzüberblick zu Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Broschüre «Kurzinformationen: Anerkannte Flüchtlinge — Ausweis B / Vorläufig aufgenommene — Ausweis F»): Publikationen SEM

SEM, Ausweis F: Ausweis F (vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer)

SEM, ordentliche Einbürgerung: Die ordentliche Einbürgerung

SEM, Sozialhilfebezug und Folgen für die Bewilligung: FAQ Aufenthalt und Integrationskriterien — Sozialhilfebezug

Kanton Zürich, Unterstützung für Menschen mit Status S: Unterstützungsleistungen Ukraine-Hilfe

SEM, Programm S und Zugang zu kantonalen Integrationsmassnahmen: Programm S

Kanton Zürich, Sprachkurse und Integrationsangebote für Menschen mit Status S: Deutschkurse & Integrationsangebote

SEM, ordentliche Einbürgerung und anrechenbare Ausweise: Die ordentliche Einbürgerung

Ausweis B Schweiz: Bedeutung, Einschränkungen und Status S