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Leitfaden

Kann ich den Schutzstatus S erhalten?

Kurze Antwort

Ja, die Schweiz nimmt weiterhin Ukrainerinnen und Ukrainer auf und gewährt den Schutzstatus S, aber ab dem 1. November 2025 wird dieser nicht mehr automatisch allen Antragstellenden aus der Ukraine gewährt.

  • Das SEM prüft, welcher Kategorie die antragstellende Person angehört und wo genau sie vor der Ausreise in der Ukraine wohnhaft war.
  • Für neue Entscheide werden die letzte Wohnregion und die tatsächliche Bedrohung von Leben oder Gesundheit durch allgemeine Gewalt berücksichtigt.
  • Es gilt auch der Grundsatz der Subsidiarität: Wenn eine Person bereits eine andere sichere Schutzoption hat, kann der Status S verweigert werden.

Wer den Status S erhalten kann

Gemäss dem Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 8. Oktober 2025 können ab dem 1. November 2025 folgende Personenkategorien den Status S erhalten:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
  • deren Familienangehörige: Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere nahe Verwandte, die zum Zeitpunkt der Ausreise ganz oder teilweise von ihnen abhängig waren;
  • Staatsangehörige anderer Staaten und Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz genossen;
  • Staatsangehörige anderer Staaten und Staatenlose, die in der Ukraine eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung besassen und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Der Status S wird aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gewährt und nicht aufgrund eines vollständigen individuellen Nachweises der Verfolgung, aber das SEM prüft dennoch jeden Antrag einzeln.

Was sich seit dem 1. November 2025 geändert hat

Ab dem 1. November 2025 unterscheidet das SEM zwischen Regionen der Ukraine, in die eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird oder nicht. Diese Regelung gilt für alle Entscheide, die das SEM nach diesem Datum trifft, auch wenn der Antrag früher eingereicht wurde.

  • Einen automatischen Schutz für alle Ukrainerinnen und Ukrainer gibt es nicht mehr.
  • Der Schutzstatus S wird nur noch Personen gewährt, die vor ihrer Ausreise in einer Region mit einer realen Bedrohung für Leib oder Leben gelebt haben.
  • Wird eine Region als verhältnismässig sicher eingestuft, kann das SEM den Schutzstatus S verweigern und gleichzeitig andere Gründe für einen Aufenthalt in der Schweiz prüfen.
Karte der ukrainischen Oblaste, die die Schweiz per 1. November 2025 für neue Gesuche um Schutzstatus S als verhältnismässig sicher erachtet.

Regionen, die die Schweiz als verhältnismässig sicher erachtet

Gemäss dem Entscheid des Bundesrates und den Erläuterungen des SEM wird eine Rückkehr für die folgenden ukrainischen Oblaste als zumutbar erachtet:

  • Wolynska Oblast
  • Riwenska Oblast
  • Lwiwska Oblast
  • Ternopilska Oblast
  • Sakarpatska Oblast
  • Iwano-Frankiwska Oblast
  • Tscherniwezka Oblast

Die Liste kann sich ändern, falls sich die Sicherheitslage in der Ukraine verändert.

Wem der Schutzstatus S in der Regel verweigert wird

  • Personen, die zuletzt in einer Region gewohnt haben, in die eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird;
  • Personen, die bereits einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Land besitzen;
  • Personen, die sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ein anderes sicheres Land zurückkehren können;
  • Personen, bei denen gemäss Art. 73 Asylgesetz Ablehnungsgründe vorliegen, insbesondere aufgrund einer Gefährdung der Sicherheit oder schwerer Straftaten.

Was nach einer Ablehnung geschieht

Wird der Status S abgelehnt, weil eine Rückkehr in eine bestimmte Region als möglich erachtet wird, erlässt das SEM einen Wegweisungsentscheid. Ist eine Wegweisung rechtlich unmöglich oder unzumutbar, kann der Person eine vorläufige Aufnahme gewährt werden. Die Möglichkeit, ein ordentliches Asylgesuch zu stellen, bleibt davon unberührt.

Wichtig zu wissen

  • Die neuen Regeln gelten für alle SEM-Entscheide, die nach dem 1. November 2025 erlassen werden.
  • Personen, die bereits den Status S in der Schweiz erhalten haben, verlieren diesen nicht automatisch.
  • Familienangehörige von Personen, die bereits den Status S in der Schweiz besitzen, können weiterhin unter die Regeln des Familiennachzugs fallen.

Offizielle Quellen

Schweizerischer Bundesrat / EJPD: offizielles Portal