Was beinhaltet der Schutzstatus S?
Der Schutzstatus S gewährt nicht nur das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, sondern auch Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen: Wohnen, Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung und soziale Unterstützung. Ein Teil dieser Rechte wird jedoch je nach Kanton nach unterschiedlichen Regeln umgesetzt.

Ausweis S und Aufenthalt in der Schweiz
- Nach einem positiven Entscheid erhält die Person eine Aufenthaltsbewilligung S und darf sich legal länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.
- Der Status S selbst gilt bis zu einem separaten Entscheid des Bundesrates über seine Aufhebung; die S-Karte wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt und danach verlängert.
- Nach fünf Jahren ununterbrochenen vorübergehenden Schutzes kann eine B-Bewilligung erteilt werden, sofern der Status S für diese Gruppe noch nicht aufgehoben wurde.
Arbeit und berufliche Integration
- Personen mit Status S dürfen in der ganzen Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder selbstständig erwerbstätig sein.
- Vor Arbeitsbeginn müssen der Arbeitgeber oder die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die kantonalen Behörden informieren; es gibt keine separate Wartefrist.
- Die Anmeldung der Erwerbstätigkeit erfolgt oft über EasyGov, und die Arbeitssuche sowie die Anmeldung beim RAV sind bereits nach Erteilung des Status S möglich, sobald dies durch ein Schreiben des SEM bestätigt wurde.
- Für die Anerkennung ukrainischer Diplome in reglementierten Berufen gelten separate Regeln. Offizielle Informationen: SERI.
Bildung und Sprachkurse
- Kinder mit Status S haben Anspruch auf Schulbildung im Wohnkanton oder in der Wohngemeinde.
- Erwachsene können Integrationsmassnahmen, Sprachkurse und Programme zur Unterstützung der Arbeitsintegration nutzen, sofern diese in ihrem Kanton verfügbar sind.
- Ein Studium an Hochschulen und die berufliche Ausbildung sind möglich, jedoch hängen die Zulassungsbedingungen, die Unterrichtssprache und die Finanzierung von der jeweiligen Institution ab.
Soziale und medizinische Hilfe
- Wenn eine Person sich nicht selbst versorgen kann, hat sie gemäss kantonalen Bestimmungen Anspruch auf Sozialhilfe.
- Die medizinische Grundversorgung wird durch die obligatorische Krankenversicherung gewährleistet; Notfallhilfe wird in der Schweiz unabhängig vom Status geleistet.
- Umfang und Form der Unterstützung können je nach Wohnort variieren.
Reisen
- Personen mit Schutzstatus S können ohne separate Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren.
- Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums sind in der Regel ein gültiger biometrischer Pass und die Einhaltung der 90/180-Tage-Regel erforderlich.
- Vor Reisen ausserhalb des Schengen-Raums empfiehlt das SEM, die Einreisebestimmungen bei der Vertretung des Ziellandes zu prüfen: foreign representations in Switzerland.
- Die Rückkehr in die Ukraine ist grundsätzlich erlaubt, jedoch kann ein Aufenthalt von mehr als 15 Tagen innerhalb eines Halbjahres zum Entzug des Schutzstatus S führen, sofern keine triftigen Gründe vorliegen.
- Während eines Aufenthalts im Ausland besteht in der Regel kein Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz; daher ist die Abwesenheit der Sozialbehörde der Gemeinde zu melden.
Familie und Wohnkanton
- Familienmitglieder können gemeinsam einen Antrag stellen oder sich später in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Schutzstatus S wiedervereinigen, sofern die Bedingungen des SEM erfüllt sind.
- Nach der Registrierung weist das SEM die Personen den Kantonen zu. Ein Kantonswechsel ist nicht automatisch möglich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die meisten praktischen Fragen nach der Zuerkennung des Schutzstatus S werden auf Kantonsebene geregelt: Unterkunft, Schule, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Sprachkurse.
Offizielle Quellen
SECO / RAV: arbeit.swiss
Online-Plattform zur Meldung von Arbeitsverhältnissen: EasyGov