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Leitfaden

Auto

Wenn Sie mit einem ukrainisch immatrikulierten Fahrzeug in die Schweiz eingereist sind, ist es wichtig, sofort das Wichtigste zu verstehen: Die Regeln hängen von Ihrem Status ab. Solange Sie sich vorübergehend im Land aufhalten, gilt eine Regelung. Sobald Sie in der Schweiz wohnhaft werden, insbesondere mit dem Status S, ändern sich die Regeln für das Fahrzeug.

Fahrzeug bei der Einreise in die Schweiz

1. Direkt nach der Einreise

Wenn Sie ohne Status S in die Schweiz eingereist sind und sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, können Sie mit ukrainischen Kennzeichen in der Regel ohne sofortige Formalitäten für das Fahrzeug in der Schweiz fahren.

In dieser Phase ist es in der Regel nicht erforderlich, das Auto sofort zu verzollen oder schweizerische Kennzeichen zu erhalten. Es ist jedoch wichtig, alle Fahrzeugdokumente aufzubewahren und Ihren Migrationsstatus zu überwachen.

2. Autobahnvignette

Wenn Sie planen, auf schweizerischen Autobahnen zu fahren, benötigt das Fahrzeug eine Vignette. Diese Regel gilt unabhängig von Ihrem Status: ob Sie Tourist sind oder bereits in der Schweiz wohnhaft sind.

Für Fahrzeuge bis 3.5 t gibt es zwei Varianten:

  • E-Vignette. Sie ist an das Kontrollschild gebunden. Es muss nichts an die Scheibe geklebt werden.
  • Klassische Vignette. Dies ist ein Aufkleber, der vor der Fahrt auf einem vignettenpflichtigen Strassenabschnitt korrekt am Fahrzeug angebracht werden muss.

Wenn Sie eine klassische Vignette haben, muss diese direkt an der Windschutzscheibe an der vorgesehenen Stelle angeklebt sein. Es genügt nicht, sie einfach ins Auto zu legen oder bei sich zu tragen. Vor der Fahrt auf einem gebührenpflichtigen Abschnitt muss die Vignette bereits angebracht sein.

3. Was sich nach dem Status S ändert

Ab dem 1. Juli 2024 gelten Personen mit Schutzstatus S als in der Schweiz wohnhaft. Das bedeutet, dass ein unverzollter Wagen mit ausländischer Immatrikulation im Land nicht mehr dauerhaft genutzt werden darf.

Früher wurde in solchen Situationen die Formular 15.30 verwendet. Für Personen mit Status S wird es nun nicht mehr verlängert und findet in der bisherigen Form keine Anwendung mehr.

Das bedeutet, dass das Fahrzeug nach Erhalt des Status S entweder nach schweizerischen Regeln formalisiert oder aus dem Land ausgeführt werden muss.

4. Führerausweis

Mit einem ausländischen Führerausweis darf man nur während der ersten 12 Monate ab dem Einreisedatum in die Schweiz fahren. Danach muss der Ausweis in einen schweizerischen umgetauscht werden.

Mehr dazu erfahren Sie in einer separaten Anleitung: Umtausch des Führerausweises.

5. Wann Sie sich um das Fahrzeug kümmern müssen

Solange keine Entscheidung über den Status S vorliegt, kann das Fahrzeug in der Regel mit ukrainischen Kennzeichen als vorübergehend eingeführtes Fahrzeug genutzt werden.

Nach Erhalt des Status S sollte diese Frage nicht aufgeschoben werden. Es muss eine der beiden Optionen gewählt werden:

  • das Fahrzeug in der Schweiz belassen und formalisieren;
  • das Fahrzeug aus der Schweiz ausführen.

6. Wenn Sie das Fahrzeug behalten möchten

Es gibt zwei Hauptvarianten.

Einfuhr als Umzugsgut. Diese Variante ist in der Regel vorteilhafter, da sie zollfrei angewendet werden kann, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Die Hauptbedingung: Vor der ersten Einreise in die Schweiz müssen Sie das Fahrzeug persönlich mindestens 6 Monate lang genutzt haben; in Ausnahmefällen können zusätzliche Nachweise erforderlich sein.

Nach dieser Formalisierung stellt die Zollverwaltung das Formular 13.20A aus, das für die weitere Immatrikulation des Fahrzeugs im Kanton erforderlich ist.

Reguläre Verzollung. Sie wird angewendet, wenn die Bedingungen für die Einfuhr als Umzugsgut nicht erfüllt sind. Dieser Weg ist in der Regel komplizierter und teurer.

7. Sozialhilfe: Worauf Sie achten sollten

Wenn Sie Sozialhilfe beziehen oder beantragen möchten, beachten Sie: Das Fahrzeug kann bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe als Vermögen berücksichtigt werden.

Für Personen mit Status S wird, wenn die Rückkehr nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Einreise in die Schweiz erfolgt ist, der Besitz eines Fahrzeugs nach den üblichen Sozialhilferegeln bewertet. Übersteigt der Wert des Fahrzeugs den zulässigen Vermögensfreibetrag, kann die Sozialbehörde den Verkauf des Fahrzeugs verlangen. Dies ist jedoch keine automatische Regel: Die konkrete Bewertung wird immer von der Sozialbehörde des Kantons oder der Gemeinde vorgenommen.

Daher ist es ratsam, Ihre Situation vor der Antragstellung frühzeitig beim Sozialdienst des Kantons oder der Gemeinde abzuklären. Lesen Sie mehr dazu in der Anleitung zu der Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe.

8. Nützliche Links

Für praktische Fragen und Erfahrungen anderer Fahrer können Sie sich auch an die Gruppe wenden "ПОЕХАЛИ" - Автолюбители Швейцарии / Automobilisten in der Schweiz.