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Leitfaden

Rechte und Pflichten

Meldung der Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Lohn und Abzüge, Quellensteuer, Ferien.

Arbeitnehmerin mit Arbeitsvertrag vor einem SECO-Gebäude in der Schweiz

Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben in der Schweiz Rechte und Pflichten. Geregelt sind sie vor allem im Obligationenrecht, im Arbeitsgesetz und in Ihrem Arbeitsvertrag.

Meldung der Erwerbstätigkeit

Personen mit Schutzstatus S dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten — angestellt oder selbstständig. Seit dem 23. Oktober 2025 braucht es keine Arbeitsbewilligung mehr: Es gilt eine Meldepflicht. Beginn und Ende der Erwerbstätigkeit sind der zuständigen kantonalen Behörde vor Stellenantritt zu melden, zum Beispiel über das Onlineportal EasyGov.swiss. Für Angestellte meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber; Selbstständige melden sich selbst. Nach der Meldung können Sie sofort zu arbeiten beginnen.

Arbeitsvertrag

Eine Anstellung wird in der Regel mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt. Darin stehen die wichtigsten Bedingungen: Lohn, Pensum, Ferien, Versicherungen, Kündigungsfrist, Probezeit und so weiter. Beide Seiten unterschreiben den Vertrag — lesen Sie ihn vor der Unterschrift genau. Zu Kündigungsfristen und Kündigungsschutz siehe die Seite Kündigung.

Arbeitszeit

Hier sind zwei Dinge auseinanderzuhalten — was Sie im Vertrag vereinbart haben und was das Gesetz zulässt.

  • Laut Arbeitsvertrag beträgt ein Vollzeitpensum meist 40–44 Stunden pro Woche; in vielen Betrieben und Branchen sind es 42 Stunden, verteilt auf 5 Tage.
  • Laut Gesetz gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.

Pausen, Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine ausführliche Übersicht über die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten bietet das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.

Lohn

Die Lohnhöhe hängt nicht nur von der Qualifikation ab, sondern auch von Region und Branche. Den üblichen Lohn für einen bestimmten Beruf können Sie im nationalen Lohnrechner prüfen.

Gibt es einen Mindestlohn?

Einen landesweiten Mindestlohn kennt die Schweiz nicht. Nur einige Kantone haben einen Mindestlohn eingeführt, nämlich Genf, Neuenburg, Jura, Tessin und Basel-Stadt (2026 rund 20 bis 24.60 Franken pro Stunde; die Beträge werden regelmässig angepasst). Zusätzlich gelten in einzelnen Branchen Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Normalarbeitsverträge mit Mindestansätzen — teils allgemeinverbindlich für alle Arbeitgebenden der Branche, teils nicht.

Ein GAV regelt nicht nur Mindestlöhne. Er kann längere Kündigungsfristen, mehr Ferien, einen 13. Monatslohn, Zuschläge für Überstunden und ein schriftliches Kündigungsverfahren vorsehen, das das Gesetz nicht verlangt. Prüfen Sie deshalb, ob an Ihrem Arbeitsplatz ein GAV gilt: Suchen Sie in der Datenbank gav-service.ch oder fragen Sie die Personalabteilung. Mehr dazu im Abschnitt Kündigung.

Was wird vom Lohn abgezogen?

Im Arbeitsvertrag steht der Bruttolohn, dazu allfällige Zulagen (zum Beispiel Kinderzulagen). Monatlich ausbezahlt wird der Nettolohn — nach Abzügen. Die wichtigsten Abzüge:

  • Sozialversicherungen (AHV/IV/EO): Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) sowie Erwerbsersatz bei Dienst und Mutterschaft (EO).
  • Arbeitslosenversicherung (ALV): Den Beitrag tragen Arbeitnehmende und Arbeitgebende je zur Hälfte. Bei Arbeitslosigkeit zahlt die ALV 70–80 % des versicherten Verdienstes — mehr auf der Seite Arbeitsplatzverlust.
  • Unfallversicherung: Gegen Berufsunfälle (BUV) versichert und bezahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Wer bei derselben Arbeitgeberin mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle (NBUV) versichert — dieser Beitrag wird in der Regel vom Lohn abgezogen. Versichert sind Heilbehandlung, Transport und Spitalaufenthalt; bei Arbeitsunfähigkeit wird ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes ausgerichtet — nicht der volle Lohn.
  • Pensionskasse (BVG, 2. Säule): obligatorisch ab einem bestimmten Jahreslohn (2026: 22 680 Franken). Die Pensionskasse organisiert die Arbeitgeberin; die Beiträge tragen beide Seiten, ihre Höhe hängt von Alter und Einkommen ab.
  • Krankentaggeldversicherung: gesetzlich nicht obligatorisch, aber häufig im Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen. Der Beitrag liegt meist bei 0,5–3 % und wird hälftig geteilt. Verbreitete Policen sehen Leistungen für bis zu 720 Tage innerhalb einer bestimmten Periode vor; Dauer, Höhe und Wartefrist richten sich aber nach dem konkreten Vertrag — prüfen Sie Ihren.

Beispiel: CHF 6'000 brutto im Vertrag sind nicht der Auszahlungsbetrag. Je nach Fall können AHV/IV/EO, ALV, Nichtberufsunfallversicherung, Arbeitnehmerbeitrag an die Pensionskasse und Quellensteuer abgezogen werden. Der Nettolohn lässt sich aus CHF 6'000 allein nicht bestimmen: Alter, Vorsorgeplan, Arbeitsstunden sowie Versicherungs- und Steuersituation unterscheiden sich.

Prüfen Sie vor einer Kündigung das ganze Angebot mit der Gesprächs- und Angebotscheckliste unter Stellensuche.

Quellensteuer

Wenn Sie mit Schutzstatus S arbeiten, zahlen Sie Quellensteuer: Sie wird direkt vom Lohn abgezogen. Betroffen sind Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch keine Niederlassungsbewilligung haben. Die Höhe richtet sich nach Lohn und Familienverhältnissen: je höher der Lohn, desto grösser der Anteil. Mehr dazu: Steuern mit Schutzstatus S.

Ferien und Feiertage

Arbeitnehmende ab 20 Jahren haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr; bis 20 Jahre sind es fünf Wochen. Die Feiertage bestimmen die Kantone, deshalb ist ihre Zahl je nach Kanton unterschiedlich.

Quellen und nützliche Links

Arbeitsvertrag, Lohn und Rechte