Vorübergehende Einfuhr (Formular 15.30)
Wenn Sie mit einem Fahrzeug mit ukrainischen Kontrollschildern in die Schweiz gekommen sind, war früher für viele Besitzer mit Status S das Formular 15.30 ein wichtiges Dokument. Jetzt ist es wichtig, das Wesentliche zu verstehen: Für Personen mit Status S funktioniert dieser Mechanismus nicht mehr so wie früher.

1. Was ist das Formular 15.30
Das Formular 15.30 ist eine Zollbewilligung für die vorübergehende Nutzung eines Fahrzeugs mit ausländischer Registrierung in der Schweiz ohne ordentliche Verzollung.
Früher galt es auch für Fahrzeuge von Ukrainern mit Status S, da solche Personen bis zum 30. Juni 2024 für Zollzwecke als ausserhalb der Schweiz wohnhaft galten.
2. Was hat sich für den Status S geändert
Seit dem 1. Juli 2024 gelten Personen mit Schutzstatus S als in der Schweiz wohnhaft.
Das bedeutet, dass ein unverzollter Wagen mit ausländischer Zulassung im Land nicht mehr dauerhaft genutzt werden darf. Daher wird die Bewilligung nach Formular 15.30 für Personen mit Status S ab diesem Datum nicht mehr verlängert.
Dies ist die wichtigste Schlussfolgerung: Ukrainerinnen und Ukrainer mit Status S können sich nicht mehr auf das Formular 15.30 als früheren funktionierenden Mechanismus für die langfristige Nutzung eines Fahrzeugs mit ukrainischen Kennzeichen verlassen.
3. Wie es früher funktionierte
Bis zum 30. Juni 2024 konnte das Formular 15.30 für Personen mit Status S für 2 Jahre ausgestellt und verlängert werden.
Daher laufen die letzten zweijährigen Formulare 15.30, die noch vor der Regeländerung ausgestellt wurden, je nach Ausstellungsdatum im Mai-Juni 2026 ab.
Das bedeutet, dass selbst alte Bewilligungen, die nach den früheren Regeln ausgestellt wurden, allmählich auslaufen und das neue langfristige Schema über 15.30 für den Status S nicht mehr gilt.
4. Kann man jetzt 15.30 mit Status S beantragen oder verlängern?
Für Personen mit Status S lautet die praktische Antwort wie folgt:
- die Verlängerung des Formulars 15.30 ist nicht mehr anwendbar;
- eine langfristige Nutzung ukrainischer Kennzeichen ohne Registrierung ist nicht mehr möglich;
- nach Erhalt des Status S muss die Angelegenheit anders geregelt werden: das Fahrzeug nach Schweizer Regeln registrieren oder ausführen.
5. Was stattdessen zu tun ist
Wenn Sie das Fahrzeug in der Schweiz behalten möchten, gibt es in der Regel zwei Wege:
- das Fahrzeug als Umzugsgut anmelden, wenn die Bedingungen erfüllt sind;
- eine normale Verzollung mit Zahlung der Einfuhrabgaben durchführen.
Wenn Sie nicht planen, das Fahrzeug in der Schweiz zu behalten, muss es ausgeführt werden.
Weitere Informationen zur Registrierung nach der Einfuhr finden Sie in einer separaten Anleitung: Fahrzeugimport (13.20A).
6. Welche Dokumente erwähnt der Zoll
Auf der offiziellen Seite des BAZG ist vermerkt, dass der Zoll bei der weiteren Registrierung des Fahrzeugs folgende Dokumente verlangen kann:
- Original des Formulars 15.30, falls vorhanden;
- Kopien der Fahrzeugdokumente;
- eine Kopie der S-Bewilligung;
- andere Dokumente je nach Registrierungsart.
Das heisst, das alte Formular 15.30 kann im Prozess der weiteren Verzollung noch als wichtiges Dokument dienen, aber nicht als Grundlage, um weiterhin nach dem alten Schema zu fahren.