2. Säule: berufliche Vorsorge
Pensionskasse des Arbeitgebers, Pflichtversicherung, Spar- und Freifonds.
Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse. Zusammen mit der 1. Säule soll sie helfen, nach dem Erwerbsleben einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
Wann die Versicherung obligatorisch ist
Die obligatorische BVG/LPP-Versicherung gilt für Arbeitnehmende, die bereits bei der AHV/AVS versichert sind und bei einem Arbeitgeber mindestens CHF 22’680 pro Jahr verdienen. Der Schutz bei Tod und Invalidität beginnt mit 17 Jahren, das Alterssparen mit 25 Jahren.
Selbstständige und Arbeitnehmende unterhalb der Eintrittsschwelle können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Pensionskassen können Leistungen über das gesetzliche Minimum hinaus anbieten.
Wer zahlt und wo Sie Ihr Guthaben sehen
- die Arbeitnehmerbeiträge werden vom Lohn abgezogen
- auch der Arbeitgeber leistet Beiträge; sein Gesamtbeitrag darf nicht kleiner sein als die Summe der Arbeitnehmerbeiträge
- der jährliche Vorsorgeausweis zeigt das angesparte Kapital, Beiträge, eine Rentenprognose und Versicherungsleistungen
- die konkreten Sätze, der versicherte Lohn, eine mögliche Kapitalauszahlung und weitere Bedingungen stehen im Reglement der Pensionskasse
Wenn Sie die Stelle wechseln oder verlieren
Das Guthaben geht nicht verloren. Bei einem neuen Arbeitgeber muss es an dessen Pensionskasse überwiesen werden. Gibt es noch keine neue Kasse, wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen. Ohne Anweisung kann das Kapital später bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG landen.
Wo Sie Guthaben der 2. Säule zwischen zwei Stellen halten können
Wenn Sie aus der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers austreten und noch keine neue Kasse haben, wird das Kapital der 2. Säule gewöhnlich in eine Freizügigkeitslösung übertragen: auf ein Konto oder ein Wertschriftendepot. Es ist kein gewöhnliches Konto für alltägliche Zahlungen, sondern eine gebundene Vorsorgelösung nach den Regeln der 2. Säule.
Welche Anbieter es gibt
- Banken und Kantonalbanken bieten oft ein einfaches Freizügigkeitskonto mit Zins, teilweise auch ein Fondsdépôt; Beispiele: UBS, Raiffeisen, ZKB ou les solutions ZKB/Swisscanto.
- digitale Vorsorgeplattformen setzen auf Investitionen, frei wählbare Aktienquote, transparente Gebühren und Online-Eröffnung; Beispiele: VIAC Vested Benefits, finpension Vested Benefits, frankly by ZKB.
- unabhängige oder spezialisierte Freizügigkeitsstiftungen können eine breitere Anlageauswahl, Mandate oder mehrere Partnerbanken anbieten; Beispiele: Liberty Foundation for Vested Pension Benefits, Tellco Vested Benefits Foundation, PensExpert.
- Versicherungen und grosse Vorsorgegruppen verbinden häufig 2. Säule, Risikoversicherung, BVG-Lösungen für Arbeitgeber und Anlagefonds; Marktbeispiele: Swiss Life, AXA, Zurich. Prüfen Sie vor der Eröffnung, welche juristische Einrichtung, welches Konto oder welche Police in Ihrem Fall angeboten wird.
Persönliche Empfehlung des Autors: Der Autor dieses Beitrags hat sich für finpension entschieden. Wenn Sie sich selbst für diesen Anbieter entscheiden, können Sie den Empfehlungscode UEVGU2 verwenden. Gemäss den aktuellen Bedingungen muss der Code innerhalb von 24 Stunden nach der Registrierung eingegeben werden; zahlt oder überträgt die neu registrierte Person innerhalb von 12 Monaten mindestens CHF 1’000 ein, erhalten beide Personen eine Gebührengutschrift von CHF 25. Dies ist eine persönliche Empfehlung, keine individuelle Anlageberatung; der Anbieter kann die Bedingungen ändern.
Wie Sie Angebote vergleichen
- ein verzinstes Konto eignet sich, wenn Sie das Geld bald benötigen oder kein Anlagerisiko wollen; ein Fondsdépôt passt nur bei längerem Horizont und wenn Sie Marktschwankungen tragen können
- vergleichen Sie nicht nur «CHF 0 für die Eröffnung», sondern alle Kosten: Verwaltungsgebühr, TER der Fonds, Kauf und Verkauf, Währungskosten, Schliessung, Auszahlung, Anbieterwechsel oder Überweisung ins Ausland
- prüfen Sie die maximale Aktienquote, verfügbare Indexfonds, Anlagewährung, Rebalancing, ob zwei Freizügigkeitseinrichtungen möglich sind und was bei einer neuen Stelle geschieht
- bei einem möglichen Wegzug aus der Schweiz sind Domizil der Stiftung, Steuer auf Kapitalauszahlung, benötigte Unterlagen und die praktische Überweisungsmöglichkeit an Ihre Bank wichtig
- Namen und Bedingungen der Anbieter ändern sich; diese Liste ist eine Auswahl von Beispielen, kein Ranking und keine persönliche Anlageempfehlung
Wenn Sie beim RAV sind und ALK beziehen
Während des Bezugs von ALK-Taggeldern sind Sie in der 2. Säule in der Regel nur für Tod und Invalidität über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Das schafft kein neues Altersguthaben: Ihr bisheriges Guthaben bleibt als Freizügigkeitsguthaben bestehen oder geht an die nächste Pensionskasse, aber die ALK zahlt keine Sparbeiträge in das Altersguthaben.
Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit das Alterssparen in der 2. Säule weiterführen möchten, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG möglich sein, etwa im Plan WO20 für den reinen Sparprozess. Der Antrag muss fristgerecht, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ende der bisherigen Vorsorge, eingehen; Beiträge und Verwaltungskosten trägt die versicherte Person. Es handelt sich nicht um einen frei wählbaren Betrag, sondern um eine Weiterführung nach den Regeln des Plans.
Wann ein vorzeitiger Bezug möglich ist
- für den Erwerb eines eigenen Hauptwohnsitzes nach den geltenden Regeln
- bei Aufnahme einer Selbstständigkeit, wenn die Voraussetzungen und Fristen erfüllt sind
- bei definitiver Ausreise aus der Schweiz: Liegt der neue Wohnsitz in der EU oder EFTA, bleibt der obligatorische Teil der 2. Säule in der Regel bis zum Rentenalter in der Schweiz gebunden; der überobligatorische Teil kann bezogen werden
- bei definitiver Ausreise in die Ukraine, die weder zur EU noch zur EFTA gehört, können Sie bei der Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung die Auszahlung des Kapitals der 2. Säule beantragen; meist braucht es die Abmeldebestätigung aus der Schweiz, eine neue Auslandsadresse, Bankangaben sowie gegebenenfalls die Zustimmung des Ehepartners oder eingetragenen Partners
Liegt Ihr Kapital während der Arbeitslosigkeit bereits auf einem Freizügigkeitskonto oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, stellen Sie den Antrag bei dieser Einrichtung und nicht beim RAV oder bei der ALK. Private Freizügigkeitsplattformen können ein Konto zur Aufbewahrung eröffnen; der Anspruch auf Barauszahlung ergibt sich jedoch aus Gesetz, Zielland und Unterlagen, nicht aus dem Namen des Anbieters.
Ein vorzeitiger Bezug senkt die spätere Rente und kann steuerliche Folgen in der Schweiz und im Wohnsitzland haben. Prüfen Sie vor dem Antrag das Reglement der Pensionskasse, die Regeln der Freizügigkeitseinrichtung, mögliche Gebühren sowie Sanktions- oder Bankbeschränkungen für Überweisungen ins Ausland.
Weiterführende Informationen
Beiträge an die 2. Säule und freiwillige Einkäufe können das steuerbare Einkommen beeinflussen; Auszahlungen werden separat besteuert. Siehe: Grundlagen der Besteuerung.
Welche Unterlagen Sie vorbereiten und wo Sie Vorsorgedaten angeben: Steuererklärung ausfüllen.
Offizielle Quellen
Bedingungen und Beträge können sich ändern. Überprüft am 13. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ist keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung.
Dieser Leitfaden wird noch überarbeitet und ist nicht die endgültige Fassung. Wir prüfen und ergänzen die Informationen; bitte gleichen Sie wichtige Entscheidungen mit offiziellen Quellen und den zuständigen Stellen ab.