Sozialhilfe beantragen
Wo man mit Status S Sozialhilfe beantragt, welche Unterlagen nötig sind, wie der Betrag berechnet wird — und Antworten auf häufige Fragen.
Die Sozialhilfe wird vom Sozialdienst der Gemeinde oder einer kantonalen Stelle zugesprochen, die für Personen mit Status S zuständig ist. In einigen Kantonen übernehmen dies beauftragte Organisationen. Personen mit Status S erhalten Sozialhilfe nach den Regeln des Asylbereichs, die der Kanton festlegt.

Wichtig: Beträge, Unterlagen und Verfahren unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde. Unten ist der allgemeine Ablauf beschrieben.
Der Anspruch auf Sozialhilfe nach den Regeln für Personen mit Status S entsteht nach der Erteilung des Status. Brauchen Sie Unterstützung schon während der Registrierung oder des Wartens auf den Entscheid, wenden Sie sich an das Bundesasylzentrum oder die zuständige Stelle am Aufenthaltsort — siehe Nothilfe.
Anlaufstellen
- Klären Sie in Ihrem Kanton, wer für die Sozialhilfe von Personen mit Status S zuständig ist: Sozialdienst der Gemeinde, kantonaler Sozialdienst oder beauftragte Organisation.
- Stellen Sie den Antrag auf dem Weg, den die zuständige Stelle Ihres Kantons oder Ihrer Gemeinde vorsieht: persönlich, schriftlich oder über einen Online-Dienst, falls verfügbar. In einer Kollektivunterkunft wenden Sie sich an die Betreuungspersonen vor Ort.
- Reichen Sie alle verlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht ein: unvollständige Angaben verzögern den Entscheid.
Verschweigen Sie keine Konten, Einkommen oder Vermögen. Sind bestimmte Mittel nicht verfügbar — etwa ein gesperrtes Konto oder Gelder, auf die von der Schweiz aus nicht zugegriffen werden kann — melden Sie dies und legen Sie Nachweise bei.
Die aktuelle Liste der kantonalen Anlaufstellen publiziert das SEM im Dokument «Kontaktstellen der Kantone zu Fragen der Ukraine» auf der Seite «Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine».

Welche Unterlagen bereitlegen
Die genaue Liste hängt von Kanton, Gemeinde und Ihrer Situation ab. Üblicherweise verlangt werden:
- Ausweis S und Pass oder ein anderes Identitätsdokument
- Mietvertrag oder Nachweis des Wohnorts
- Auszüge aller zugänglichen Bankkonten in der Schweiz und im Ausland — auch ukrainischer, sofern über die Mittel verfügt werden kann. Details zur Anrechnung: Einkommen, Vermögen und Überweisungen
- Einkommensnachweise: Lohn, Rente, Alimente, Versicherungsleistungen
- Belege für Krankenkassenprämien, Kinderbetreuung und andere notwendige regelmässige Ausgaben
- Unterlagen zu Fahrzeugen, Immobilien und weiterem Vermögen, falls vorhanden
- Angaben zur Familie und Dokumente der Kinder
Wie der Betrag berechnet wird
Die Stelle berücksichtigt die anerkannten Ausgaben für den Grundbedarf, das Wohnen und die obligatorische Krankenversicherung, in Ausnahmefällen besondere Ausgaben, und vergleicht sie mit den verfügbaren Einkommen und Vermögen. Die Unterstützung deckt die Differenz. Wie die Krankenkassenprämie bezahlt wird, hängt vom Kanton ab: direkt oder separat im Unterstützungsbudget berücksichtigt.
Bei der Prüfung des Anspruchs berücksichtigt die Stelle nicht nur Einkommen, sondern auch vorhandenes Vermögen und Ersparnisse gemäss den Regeln Ihres Kantons.
Wer arbeitet, aber nicht genug für den Grundbedarf verdient, kann ergänzende Unterstützung erhalten — der Antrag läuft gleich.
Entscheid und Beschwerde
- Verlangen Sie einen schriftlichen Entscheid mit Berechnung.
- Sind Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden, reichen Sie die Beschwerde innerhalb der im Entscheid genannten Frist ein. Wird die Frist ohne triftigen Grund verpasst, ist eine Anfechtung unter Umständen nicht mehr möglich.
- Änderungen der Situation (Arbeit, Umzug, Einkommen) sofort melden — das ist Ihre Pflicht.
Häufige Fragen
Kann ich Unterstützung erhalten, wenn ich bereits arbeite?
Ja. Reicht das deklarierte Einkommen für den anerkannten Bedarf nicht aus, ist ergänzende Unterstützung möglich. Lohn und Lohnänderungen sind der Stelle zu melden.
Muss ich Zahlungseingänge aus der Ukraine melden?
Ja. Zugängliche Konten, Mittel und Zuflüsse aus der Ukraine sind dem Sozialdienst zu melden. Je nach Herkunft werden sie als Einkommen, Vermögen oder Ersparnisse berücksichtigt. Eine Überweisung zwischen eigenen Konten ist für sich genommen nicht zwingend neues Einkommen, ihre Herkunft muss aber belegt werden. Details: Einkommen, Vermögen und Überweisungen.
Was tun, wenn wochenlang kein Entscheid kommt?
Verzögert sich der Entscheid unbegründet, verlangen Sie schriftlich Auskunft über den Stand und die voraussichtliche Frist und bewahren Sie den Nachweis der Antragstellung auf. Bei Bedarf wenden Sie sich an eine kantonale Rechtsberatung, die Ombudsstelle oder die in den Regeln Ihres Kantons genannte Stelle.
Bleibt die Unterstützung nach einem Umzug in einen anderen Kanton?
Ein Kantonswechsel ist für Personen mit Status S nur mit Bewilligung möglich. Nach der Bewilligung und dem offiziellen Übertritt ist in der Regel der neue Kanton zuständig. Klären Sie vorab mit dem alten und dem neuen Kanton, wann die bisherigen Zahlungen enden und wo der neue Antrag einzureichen ist.
Quellen und nützliche Links
Bedingungen und Beträge können sich ändern. Überprüft am 10. Juli 2026. Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung dar.