Rentnerinnen und Rentner mit Status S
Ukrainische Rente, Schweizer AHV und Ergänzungsleistungen: womit Menschen im Rentenalter mit Status S rechnen können.
Für Menschen im Rentenalter mit Status S ist die Asylsozialhilfe in der Schweiz meist die wichtigste Unterstützung. Die ukrainische Rente wird dabei als Einkommen angerechnet. Einen Anspruch auf die Schweizer AHV-Rente gibt es in der Regel nur dann nicht, wenn keine Person mindestens ein volles Beitragsjahr oder andere anrechenbare Versicherungszeiten aufweist. So ist es geregelt:

Die ukrainische Rente
- die ukrainische Rente bleibt eine ukrainische Leistung — die Schweiz übernimmt sie nicht und stockt sie nicht auf
- fliesst die Rente auf ein ukrainisches Konto und sind die Mittel von der Schweiz aus zugänglich, werden sie bei der Berechnung als Einkommen angerechnet
- ist der Zugriff wegen Bankbeschränkungen tatsächlich unmöglich, kann der Sozialdienst sie als Einkommen unberücksichtigt lassen — sofern Sie diese Einschränkungen belegen können
Warum es meist keine Schweizer AHV-Rente gibt
Für einen Anspruch auf die Schweizer AHV-Rente braucht es mindestens ein volles Beitragsjahr oder anrechenbare Versicherungszeiten. Wer erst nach Erreichen des Rentenalters in die Schweiz eingereist ist und vorher nie in der AHV versichert war, hat in der Regel keinen solchen Anspruch. Wer in der Schweiz mindestens ein volles Jahr Beiträge bezahlt hat, kann nach Erreichen des Referenzalters Anspruch auf eine kleine Teilrente haben — ihre Höhe hängt von der Beitragsdauer und dem beitragspflichtigen Einkommen ab. Mehr: 1. Säule AHV/AVS.
Warum keine Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen (EL) ergänzen die AHV- oder IV-Rente, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die anerkannten Ausgaben zu decken; das Erreichen des Rentenalters allein genügt dafür nicht. Für Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, gilt zusätzlich in der Regel eine Karenzfrist von zehn Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz. Die meisten Menschen mit Status S erfüllen diese Voraussetzung derzeit nicht. Stand der Überprüfung dieses Inhalts: Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht nicht; im Dezember 2024 erteilte der Bundesrat das Mandat für Verhandlungen darüber.
Was das praktisch bedeutet
- beantragen Sie Sozialhilfe — das Vorgehen ist beschrieben unter Sozialhilfe beantragen
- der Kanton schliesst die obligatorische Krankenversicherung ab; Prämien, Franchise und Selbstbehalt werden im Rahmen der Unterstützung gedeckt, Versicherungsmodell und Zahlungsweg hängen vom Kanton ab
- ist die ukrainische Rente nicht zugänglich, sammeln Sie Belege: Bankbestätigungen, Nachweise der Auszahlungsbeschränkungen ins Ausland
- wer in der Schweiz gearbeitet hat, bestellt den Auszug aus dem individuellen AHV-Konto und prüft die Beiträge — siehe 1. Säule AHV/AVS
- verfolgen Sie die Nachrichten zum Sozialversicherungsabkommen Schweiz–Ukraine: Es kann die Regeln für Rentenzahlungen ändern
Quellen
Bedingungen und Beträge können sich ändern. Überprüft am 14. Juli 2026. Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung dar.