Rückerstattung der Sozialhilfe
Welche Kantone rechtmässig bezogene Sozialhilfe aus künftigem Lohn zurückfordern, wo dies nicht der Fall ist und was bei Erbschaft, Lotteriegewinn oder sehr hohem Einkommen gilt.
Der Beginn einer Erwerbstätigkeit erzeugt keine automatische Schuld für die gesamte bisher bezogene Sozialhilfe. Für Menschen mit Status S gilt kantonales Recht: SKOS bestätigt ausdrücklich, dass die Rückerstattungsregeln dieselben sind wie für andere Sozialhilfebeziehende, aber vom Kanton festgelegt werden.

Vier unterschiedliche Situationen — nicht verwechseln
- Neuberechnung der laufenden Unterstützung. Wenn Sie eine Stelle antreten, wird der Lohn im Budget der betreffenden Periode angerechnet. Die Unterstützung sinkt oder endet. Das ist keine Rückerstattung bereits rechtmässig ausbezahlter, früherer Leistungen.
- Überzahlung. Wurde ein bereits vorhandener Lohn nicht gemeldet oder von der Stelle nicht rechtzeitig berücksichtigt, kann die Differenz für die betroffenen Monate zurückgefordert werden. Das betrifft die zu viel oder unrechtmässig ausbezahlte Summe, nicht die gesamte zuvor bezogene Hilfe.
- Rückerstattung rechtmässig bezogener Hilfe aus künftigem Erwerbseinkommen. Das sehen nicht alle Kantone vor, und nur nach dem Ausstieg aus der Sozialhilfe sowie bei ausreichend günstigem Einkommen.
- Rückerstattung nach Vermögenszuwachs. Erbschaft, Lotteriegewinn, eine grosse Schenkung oder ein anderer ausserordentlicher, nicht arbeitsbedingter Ertrag werden separat vom Lohn behandelt.
Wird die Rückerstattung sofort nach Stellenantritt verlangt?
Nein. In der öffentlichen kantonalen Monitoring-Tabelle der SKOS-Monitoring 2024, aktualisiert im Januar 2026, gibt es keinen Kanton mit der Regel «jede Arbeit — sofort die gesamte Hilfe zurückzahlen». Selbst wo eine Rückerstattung aus Einkommen vorgesehen ist, geht es um günstige finanzielle Verhältnisse nach dem Ausstieg aus der Sozialhilfe, nicht um den ersten Lohn als solchen.
Kantone, die eine Rückerstattung aus künftigem Erwerbseinkommen vorsehen
AG, AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, NW, SG, TG und UR. In LU unterscheidet sich die Praxis von Gemeinde zu Gemeinde. Eine bestehende Regel bedeutet keine automatische Rückforderung: Die Behörde muss die finanziellen Verhältnisse prüfen und einen Entscheid fällen.
Kantone, in denen sie nur ausnahmsweise zulässig ist
GE, SO, SZ, VS und ZH. Typisches Kriterium: Das Einkommen ist so günstig, dass ein Verzicht auf die Rückerstattung angesichts der Gründe für den früheren Sozialhilfebezug offensichtlich unbillig wäre. Einen einheitlichen Lohnschwellenwert in Franken gibt es nicht.
Kantone, die rechtmässig bezogene Hilfe nicht aus künftigem Lohn zurückfordern
BL, BS, NE, OW, SH, TI, VD und ZG. Das hebt Rückforderungen von Überzahlungen, unrechtmässig bezogenen Beträgen, Vorschüssen auf künftige Leistungen oder Forderungen nach einem grossen Vermögenszuwachs nicht auf.
| Kanton | Rückerstattung aus künftigem Lohn | Dauer laut Monitoring |
|---|---|---|
| AG | Ja | Bis 4 Jahre |
| AI | Ja | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| AR | Ja | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| BE | Ja | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| BL | Nein (aufgehoben per 01.01.2025) | — |
| BS | Nein | — |
| FR | Ja | Bis 4 Jahre |
| GE | Nur ausnahmsweise | — |
| GL | Ja | Bis 4 Jahre |
| GR | Ja; Regel war in Überarbeitung | Bis 4 Jahre |
| JU | Ja | Bis 4 Jahre |
| LU | Abhängig von der Gemeinde: Ja oder Nein | Wo erhoben wird, kann es länger als 4 Jahre dauern |
| NE | Nein | — |
| NW | Ja | Dauer in der Tabelle nicht angegeben |
| OW | Nein | — |
| SG | Ja | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| SH | Nein | — |
| SO | Nur ausnahmsweise | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| SZ | Nur ausnahmsweise | Bis 4 Jahre |
| TG | Ja | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| TI | Nein | — |
| UR | Ja | Bis 4 Jahre |
| VD | Nein | — |
| VS | Nur ausnahmsweise | Kann länger als 4 Jahre dauern |
| ZG | Nein | — |
| ZH | Nur ausnahmsweise | Bis 4 Jahre |
Wie viel vom Lohn einbehalten werden kann
Einen fixen gesamtschweizerischen Satz — etwa 10 % des Lohns — gibt es nicht. Die öffentliche SKOS-Tabelle zeigt, ob eine Rückerstattung vorgesehen ist und wie lange sie dauern kann, legt aber keinen einheitlichen Monatsbetrag fest. Die Höhe wird individuell nach kantonalem Recht und dem Haushaltsbudget bestimmt.
Als Beispiel offizieller Praxis berechnet der Kanton Zürich bei aussergewöhnlich hohem Erwerbseinkommen ein erweitertes Budget: doppelter Grundbedarf, tatsächliche Wohnkosten, Krankheitskosten, Berufsauslagen, Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge und begründete Schuldenzahlungen. Die monatliche Rückerstattung beträgt höchstens die Hälfte der Differenz zwischen Einkommen und diesem Budget. Die SKOS empfiehlt höchstens vier Jahre; nach länger dauernder Unterstützung soll frühestens ein Jahr nach dem Ausstieg aus der Sozialhilfe begonnen werden. Das ist das Zürcher Beispiel und ein SKOS-Richtwert, keine automatische Formel für alle Kantone.
Laut Monitoring halten sich AG, FR, GL, GR, JU, SZ, UR und ZH an höchstens vier Jahre. Eine längere Dauer ist möglich in AI, AR, BE, einem Teil von LU, SG, SO, TG und VS. Für NW ist die Dauer in der Übersichtstabelle nicht angegeben.
Erbschaft, Lotteriegewinn, Schenkung oder anderes grosses Vermögen
Hier sind die Regeln strenger. Selbst ein Kanton, der Hilfe nicht aus künftigem Lohn zurückfordert, kann rechtmässig bezogene Hilfe nach einer Erbschaft, einem Lotteriegewinn, einer grossen Schenkung oder der Verwertung von Vermögen zurückfordern. Die Forderung ist in der Regel begrenzt auf die Summe der zuvor ausbezahlten Hilfe und jenen Teil des neuen Vermögens, den der Kanton nicht als geschütztes Minimum belässt.
Der SKOS-Richtwert lautet: CHF 30 000 für eine Einzelperson oder CHF 80 000 für ein Paar mit zwei Kindern belassen. Die Kantone weichen davon jedoch ab: NE meldet eine Rückerstattung ab dem ersten Franken, AG nur CHF 5 000 geschütztes Vermögen für eine Einzelperson, und ZG verwendet direkt CHF 30 000/80 000. Der genaue Familienfreibetrag hängt von der Haushaltszusammensetzung ab; der in der Tabelle genannte Wert «Paar mit zwei Kindern» lässt sich nicht ohne Neuberechnung auf eine andere Familie übertragen.
| Kantone | Geschützter Teil des neuen Vermögens laut SKOS-Tabelle |
|---|---|
| BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, VD, VS, ZH | SKOS-Richtwert: CHF 30 000 für eine Einzelperson; CHF 80 000 für ein Paar mit zwei Kindern |
| AG | CHF 5 000 für eine Einzelperson; höchstens CHF 15 000 pro Unterstützungseinheit |
| AI | Proportionale Berechnung; kein fixer Betrag in der Tabelle angegeben |
| AR | CHF 25 000–30 000 für eine Einzelperson; CHF 80 000 als Familienrichtwert |
| BE | CHF 25 000 für eine Einzelperson; CHF 70 000 als Familienrichtwert |
| GR | CHF 25 000–30 000 für eine Einzelperson; CHF 60 000–80 000 als Familienrichtwert |
| NE | Ab dem ersten Franken |
| SG | CHF 4 000–30 000 für eine Einzelperson; CHF 10 000–80 000 als Familienrichtwert |
| TG | Der Kanton nannte keinen einheitlichen Betrag; eine befragte Gemeinde nannte CHF 25 000 |
| UR | CHF 25 000 für eine Einzelperson; in der Tabelle ebenfalls CHF 25 000 als Familienrichtwert angegeben |
| ZG | CHF 30 000 für eine Einzelperson; CHF 80 000 als Familienrichtwert |
Beispiel des Mechanismus: Belässt der Kanton einer Einzelperson CHF 30 000 und beträgt die Erbschaft CHF 100 000, liegt die mögliche Rückerstattungsbasis bei bis zu CHF 70 000 — jedoch nicht mehr als die noch offene Forderung aus der ausbezahlten Hilfe. Die endgültige Berechnung macht der Kanton. Der Kanton Waadt bestätigt offiziell: Aus dem Lohn wird rechtmässig bezogene Hilfe nicht zurückgefordert, eine Rückerstattung ist jedoch bei neuem beweglichem oder unbeweglichem Vermögen möglich.
Sehr gut bezahlte Erwerbstätigkeit
Ein hoher Lohn kann in zwei Kantonsgruppen relevant sein: dort, wo eine Rückerstattung aus Einkommen regulär vorgesehen ist, und in den fünf «Ausnahme»-Kantonen — GE, SO, SZ, VS und ZH. Im öffentlichen Monitoring gibt es jedoch keinen einheitlichen Schwellenwert wie CHF 100 000 oder CHF 120 000 pro Jahr. Beurteilt werden der verfügbare Überschuss nach dem erweiterten Budget, die Familiensituation, die Dauer und die Gründe der früheren Unterstützung. Auch Solothurn formuliert das Kriterium als so günstige Verhältnisse aus eigener Erwerbstätigkeit, dass ein Verzicht auf die Rückerstattung unbillig wäre.
Was nach Stellenantritt zu tun ist
- Melden Sie dem Sozialdienst sofort schriftlich den Stellenantritt, das Datum des ersten Lohns, die Höhe und den Beschäftigungsgrad; reichen Sie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen ein.
- Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ab welchem Monat der Lohn angerechnet wird und ob im Übergangsmonat eine Überzahlung entstanden ist.
- Erhalten Sie nach Abschluss des Dossiers eine Forderung für frühere, rechtmässig bezogene Hilfe, verlangen Sie einen Entscheid mit Rechtsgrundlage, Berechnung der günstigen Verhältnisse, Monatsbetrag, Rückerstattungsdauer und Rechtsmittelbelehrung.
- Stimmen Sie mündlich keinem Betrag zu, den Sie nicht überprüfen können. Die Einsprache- oder Beschwerdefrist steht im Entscheid und kann kurz sein.
Unabhängige Beratung und Vertretung
Eine Rückerstattungsforderung kann erhebliche Folgen haben. Stimmen Sie ihr nicht bloss mündlich zu: Verlangen Sie einen schriftlichen Entscheid mit Berechnung und holen Sie so früh wie möglich unabhängige Beratung ein. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Einsprache- oder Beschwerdefrist.
Wann dies besonders sinnvoll ist
- Sie haben eine Rückerstattungsforderung, einen Rückforderungsentscheid oder eine Vereinbarung zur Unterschrift erhalten.
- Der Sozialdienst will Beträge vom Lohn oder von anderen Leistungen abziehen und Sie verstehen die Berechnung nicht.
- Sie sind nicht einverstanden damit, wie Erbschaft, Schenkung, anderes Vermögen, Einkommen oder Ersparnisse berücksichtigt wurden.
- Es droht eine Sanktion, eine Kürzung oder eine Rückforderung wegen angeblich unvollständiger Angaben.
- Sie möchten Frist und Inhalt einer Einsprache oder Beschwerde prüfen lassen.
Nehmen Sie zur ersten Beratung alle Unterlagen mit: Forderung oder Entscheid, Berechnung, bisherigen Schriftwechsel, Unterlagen zu Einkommen, Vermögen oder Ausgaben sowie Angaben zur Beschwerdefrist.
UFS: für neun Kantone
UFS — Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht berät, begleitet und vertritt Sozialhilfebeziehende aus den Kantonen Zürich, Aargau, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Glarus, Graubünden, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden kostenlos. Den Erstkontakt nimmt die UFS telefonisch entgegen; aktuelle Zeiten und Nummer stehen auf ihrer Website.
Ähnliche Stellen in anderen Regionen
Eine einzige Stelle für die ganze Schweiz gibt es nicht: Verfahren und Angebote unterscheiden sich je nach Kanton, teilweise auch je nach Stadt. Für Basel-Stadt und Basel-Landschaft nennt das UFS-Verzeichnis Caritas beider Basel; für den Kanton Bern Action Bern und die Berner Rechtsberatungsstelle.
Ist Ihr Kanton oben nicht genannt, nutzen Sie das Verzeichnis für Sozialhilferechtsberatung in der Deutschschweiz der UFS oder fragen Sie bei der Ombudsstelle Ihres Kantons oder Ihrer Stadt nach. Das Verzeichnis wurde am 06.08.2024 aktualisiert: Prüfen Sie Kontakt und Aufnahmebedingungen direkt vor der Anfrage.
Eine Beratung verlängert die Beschwerdefrist nicht automatisch. Wenn die Zeit knapp ist, reichen Sie rechtzeitig eine kurze schriftliche Einsprache ein und holen Sie sofort fachliche Hilfe.
Die SKOS-Tabelle gibt die Antworten der Kantone und einer Stichprobe von Stellen wieder; die Praxis einer einzelnen Gemeinde kann abweichen, und die Tabelle selbst begründet keinen individuellen Anspruch. Für eine konkrete Forderung sind das geltende kantonale Recht, der Entscheid der Behörde und die Rechtsmittelfristen massgebend.
Quellen und Grenzen der Recherche
SKOS: Monitoring der Regelanwendung in 26 Kantonen — Befragung aller kantonalen Sozialdienste und einer Stichprobe von 66 regionalen und kommunalen Stellen; Tabelle aktualisiert im Januar 2026.
SKOS: Fragen und Antworten zu Status S — Bestätigung, dass für die Rückerstattung bei Status S kantonales Recht gilt.
Kanton Zürich: günstige Verhältnisse und Berechnung bei hohem Einkommen.
Kanton Waadt: offizielle Erläuterung der Rückerstattungsgründe.
Kanton Solothurn: Rückerstattung rechtmässig bezogener Hilfe.