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Leitfaden

Familienzulagen

Monatliche Zulagen für Kinder: Ansätze 2026, Anspruch mit Status S, Anmeldung, Nachzahlung und zusätzliche Unterstützung für Familien mit tiefem Einkommen.

Familienzulagen sind monatliche Zulagen für Kinder, wenn die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für erwerbstätige oder für nichterwerbstätige Personen erfüllt. Sie sind keine Sozialhilfe, werden bei deren Berechnung aber als Einkommen angerechnet; Arbeitnehmenden werden sie meist über den Arbeitgeber ausbezahlt. Das Bundesgesetz legt Mindestansätze fest, die Kantone können mehr zahlen.

Vater und Sohn sehen die Unterlagen zu den Familienzulagen durch

Arten und Ansätze

  • Kinderzulage: mindestens 215 Franken pro Monat und Kind — ab dem Geburtsmonat bis zum 16. Altersjahr;
  • Ausbildungszulage: mindestens 268 Franken pro Monat — ab Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung antritt, frühestens jedoch nach Ende des Monats, in dem es 15 Jahre alt geworden ist, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis Ende des Monats des 25. Geburtstags;
  • in einigen Kantonen gibt es einmalige Geburts- oder Adoptionszulagen;
  • die Beträge entsprechen dem Stand 2026 nach dem Bundesminimum; in vielen Kantonen sind sie höher — prüfen Sie die Ansätze Ihres Kantons.

Wer Anspruch hat

  • Arbeitnehmende — auch mit Teilzeitpensum, wenn der Lohn mindestens 630 Franken pro Monat (7 560 im Jahr) beträgt; Löhne mehrerer Arbeitgeber werden zusammengezählt;
  • Selbstständigerwerbende — wenn sie einer Familienausgleichskasse (FAK) angeschlossen sind und ihr AHV-pflichtiges Einkommen mindestens 630 Franken pro Monat oder 7 560 Franken pro Jahr beträgt. Liegt das Einkommen darunter, gilt die Person für die Familienzulagen als nichterwerbstätig;
  • Arbeitslose, die ALV-Taggeld beziehen, können über die Arbeitslosenkasse eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten. Rechtlich ist das ein Zuschlag zum Taggeld in der Höhe der entsprechenden Familienzulage des Wohnkantons; in der Abrechnung der Arbeitslosenkasse kann er als Kinderzulage aufgeführt sein. Er wird nicht ausgerichtet, wenn für dieselbe Zeit eine erwerbstätige Person für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen hat. Das Gesuch wird bei der eigenen Arbeitslosenkasse eingereicht;
  • Nichterwerbstätige — wenn ihr steuerbares Einkommen 45 360 Franken pro Jahr nicht übersteigt und sie keine EL zur AHV/IV beziehen; im Kanton Waadt liegt die Grenze höher, in Genf, Jura und Tessin gibt es keine.

Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Haben beide Elternteile Anspruch, gilt die gesetzliche Reihenfolge: zuerst die erwerbstätige Person; bei gemeinsamer elterlicher Sorge jene, bei der das Kind überwiegend lebt; danach, wer im Wohnkanton des Kindes arbeitet oder das höhere Einkommen hat. Der andere Elternteil kann die Differenz erhalten, wenn die Zulagen in seinem Kanton höher sind.

Wie Sie das Gesuch stellen

  1. Arbeitnehmende reichen das Gesuch über den Arbeitgeber ein — die Zulage kommt zusammen mit dem Lohn;
  2. Selbstständigerwerbende wenden sich an ihre Familienausgleichskasse;
  3. Nichterwerbstätige reichen das Gesuch bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse am Wohnort ein;
  4. Zulagen können rückwirkend verlangt werden — höchstens für 5 Jahre vor dem Gesuch.

Änderungen müssen Sie von sich aus und sofort melden: Geburt eines Kindes, Wegzug des Kindes ins Ausland, Beginn oder Abschluss einer Ausbildung, Scheidung, Stellen- oder Kantonswechsel. Zu Unrecht bezogene Zulagen müssen zurückbezahlt werden.

Was für Menschen mit Status S wichtig ist

  • wenn Sie in der Schweiz arbeiten, haben Sie denselben Anspruch auf Familienzulagen wie alle Arbeitnehmenden;
  • für Kinder, die in der Ukraine leben, werden in der Regel keine Zulagen ausgerichtet: Das Gesetz sieht Zahlungen ins Ausland nur nach Sozialversicherungsabkommen (EU/EFTA) vor. Klären Sie Ihren Fall mit der Ausgleichskasse;
  • wenn Sie Sozialhilfe beziehen, werden die Familienzulagen als Einkommen angerechnet — siehe Einkommen, Vermögen und Überweisungen.

Familien mit tiefem Einkommen

Neben den Familienzulagen gibt es in einigen Kantonen zusätzliche Leistungen für Familien mit tiefem Einkommen (zum Beispiel Ergänzungsleistungen für Familien). Fragen Sie in Ihrer Gemeinde oder beim Sozialdienst, was in Ihrem Kanton gilt. Prüfen Sie auch die Prämienverbilligung der Krankenversicherung — siehe Krankenversicherung — sowie Subventionen für die Kinderbetreuung — siehe Kita und Kinderbetreuung.

Häufige Fragen

Wir arbeiten beide. Wer bekommt die Zulage?

Die Zulage erhält ein Elternteil nach der gesetzlichen Reihenfolge — meist jener, der im Wohnkanton des Kindes arbeitet, oder jener mit dem höheren Einkommen. Der andere kann Anspruch auf die Differenz haben, wenn die Ansätze in seinem Kanton höher sind.

Ich habe eben erfahren, dass ich schon letztes Jahr Anspruch hatte. Was tun?

Reichen Sie das Gesuch so rasch wie möglich ein: Die Zulagen werden rückwirkend ausgerichtet, aber höchstens für 5 Jahre.

Wird meine Sozialhilfe wegen der Familienzulagen gekürzt?

Die Zulagen werden im Unterstützungsbudget als Einkommen angerechnet, deshalb steigt die Gesamtunterstützung in der Regel nicht. Verschweigen dürfen Sie sie nicht — es besteht Meldepflicht.

Quellen und nützliche Links

Familienzulagen in der Schweiz: Ansätze und Anspruch