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Leitfaden

Kind mit Behinderung: Unterstützung der IV

Was die IV für Kinder bezahlen kann: Behandlung von Geburtsgebrechen, HE, IPZ, Hilfsmittel, Assistenzbeitrag und welche Versicherungsvoraussetzungen für ukrainische Staatsangehörige gelten.

Die Invalidenversicherung (IV) ist nicht nur für Renten von Erwachsenen da. Für Kinder kann sie die Behandlung anerkannter Geburtsgebrechen bezahlen, den Bedarf an fremder Hilfe entschädigen und bei Hilfsmitteln unterstützen. Aber für jede Leistungsart gelten eigene medizinische und versicherungsmässige Voraussetzungen. Die allgemeinen Regeln der IV erklärt die Informationsstelle AHV/IV.

Mutter mit Sohn in einer Sitzung mit einer Fachfrau für Entwicklungsförderung

Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen

  • ist das Leiden des Kindes als Geburtsgebrechen anerkannt (offizielle Liste der Geburtsgebrechen), bezahlt die IV bei erfüllten Versicherungsvoraussetzungen die notwendige Behandlung ohne Franchise und Selbstbehalt;
  • solche medizinischen Massnahmen finanziert die IV bis zum 20. Altersjahr;
  • die Behandlung von Krankheiten, die keine anerkannten Geburtsgebrechen sind, bezahlt in der Regel die obligatorische Krankenversicherung — siehe Krankenversicherung. Einzelne medizinische Massnahmen kann die IV finanzieren, wenn sie direkt auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, die erstmalige berufliche Ausbildung oder das Erwerbsleben ausgerichtet sind;
  • bei einem anerkannten Geburtsgebrechen kann die IV bestimmte medizinische Leistungen der Kinderspitex zu Hause bezahlen. Gemeint ist nicht beliebige Alltagsbetreuung, sondern verordnete medizinische Massnahmen, die den Regeln der IV entsprechen.

Entschädigungen für Betreuung

Hilflosenentschädigung (HE) — eine Tagesentschädigung, wenn das Kind wegen seines Gesundheitszustands dauernd deutlich mehr Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, Pflege oder Überwachung braucht als ein gesundes Kind gleichen Alters. Es gibt einen leichten, mittleren und schweren Grad. In der Regel müssen die Voraussetzungen ein Jahr angedauert haben und der Bedarf muss weiterbestehen. Für ein Kind im ersten Lebensjahr kann der Anspruch sofort entstehen, wenn die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als 12 Monate dauern wird. Bei verspäteter Anmeldung kann die Leistung in der Regel höchstens für 12 Monate vor der Anmeldung nachbezahlt werden.

Intensivpflegezuschlag (IPZ) — ein Zuschlag zur HE für ein minderjähriges Kind, das zu Hause im Durchschnitt mindestens 4 Stunden zusätzliche Betreuung oder Überwachung pro Tag braucht, verglichen mit einem gesunden Kind gleichen Alters. Es gibt Stufen ab 4, 6 und 8 Stunden; der Anspruch auf den IPZ endet mit 18 Jahren.

Beträge für Minderjährige zu Hause im Jahr 2026

  • HE leichten Grades: CHF 16.80 pro Tag (CHF 504 für 30 Tage);
  • HE mittleren Grades: CHF 42.00 pro Tag (CHF 1’260 für 30 Tage);
  • HE schweren Grades: CHF 67.20 pro Tag (CHF 2’016 für 30 Tage);
  • IPZ ab 4 Stunden: CHF 33.60 pro Tag (CHF 1’008 für 30 Tage);
  • IPZ ab 6 Stunden: CHF 58.80 pro Tag (CHF 1’764 für 30 Tage);
  • IPZ ab 8 Stunden: CHF 84.00 pro Tag (CHF 2’520 für 30 Tage).

Die Monatsbeträge oben entsprechen 30 Tagen. Die tatsächliche Auszahlung hängt von der Anzahl Tage ab, für die ein Anspruch auf HE/IPZ besteht.

Was die IV an die IPZ-Stunden anrechnet

Die IV berücksichtigt den zusätzlichen Zeitaufwand für Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters. Notwendige Fahrten zum Arzt oder zur Therapie können angerechnet werden, wenn dafür eine Kostengutsprache der IV oder der obligatorischen Krankenversicherung vorliegt. Dauernde zusätzliche Überwachung wird mit 2 Stunden angerechnet, besonders intensive dauernde Überwachung mit 4 Stunden; das sind rechnerische Pauschalwerte, keine tatsächliche Zeitmessung. Nicht angerechnet werden pädagogisch-therapeutische Massnahmen und Verrichtungen, die von medizinischen Fachpersonen ausgeführt werden.

Wie HE und IPZ ausbezahlt werden

HE und IPZ für Minderjährige werden für die Tage ausgerichtet, an denen das Kind Anspruch hat. Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter reichen alle drei Monate das Formular 318.632.2 ein und melden, wo das Kind übernachtet hat. Hält sich das Kind länger als einen vollen Kalendermonat im Spital auf, wird die HE für die vollen Monate in der Regel nicht ausbezahlt; eine Ausnahme ist möglich, wenn das Spital die Notwendigkeit der Anwesenheit der Eltern schriftlich bestätigt.

Weitere Unterstützung der IV

  • Hilfsmittel: Rollstühle, Hörgeräte, Kommunikationsgeräte und weitere Ausrüstung für Alltag, Schule oder Ausbildung;
  • für Jugendliche — Berufsberatung, Unterstützung der erstmaligen beruflichen Ausbildung und weitere Massnahmen der beruflichen Eingliederung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind;
  • notwendige Reisen zu von der IV bewilligten Abklärungen oder Massnahmen können vergütet werden. In der Regel bezahlt die IV die günstigste direkte Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum nächstgelegenen geeigneten Ort; bei Bedarf auch eine Begleitperson.

Assistenzbeitrag — kein Lohn für die Eltern

Für ein minderjähriges Kind reicht es nicht, nur eine HE zu beziehen und zu Hause zu leben. Zusätzlich muss es mindestens eine Bedingung erfüllen: regelmässig eine Regelklasse der obligatorischen Schule besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren; auf dem regulären Arbeitsmarkt mindestens 10 Stunden pro Woche arbeiten; oder einen IPZ für einen Betreuungs- und Überwachungsbedarf von mindestens 6 Stunden pro Tag beziehen.

Die Assistenzperson wird mit einem Arbeitsvertrag angestellt; die versicherte Person wird über die gesetzliche Vertretung zur Arbeitgeberin und muss die Pflichten bezüglich Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllen. Vater oder Mutter können den Assistenzbeitrag nicht als bezahlte Assistenzperson des eigenen Kindes beziehen: Die Assistenzperson darf nicht in gerader Linie verwandt sein. Nicht bezahlt werden auch Leistungen von Organisationen sowie Hilfe während stationärer oder teilstationärer Aufenthalte. Im Jahr 2026 beträgt der Ansatz CHF 35.30 pro Stunde, CHF 52.95 für bestimmte Hilfeleistungen, die besondere Qualifikationen erfordern, und höchstens CHF 169.10 für den Nachtdienst.

Schule und heilpädagogische Früherziehung

Die Sonderpädagogik liegt in der Verantwortung der Kantone, nicht der IV; Verfahren und Angebote unterscheiden sich. Je nach Bedarfsabklärung kann es sich um heilpädagogische Früherziehung, Logopädie, Psychomotorik, integrative Sonderschulung oder eine Sonderschule handeln. Kann das Kind wegen seiner Behinderung die Schule oder Therapie nicht selbstständig erreichen, kann das kantonale System einen Spezialtransport organisieren. Wenden Sie sich an die Schulverwaltung der Gemeinde oder die kantonale Stelle — siehe Obligatorische Schule und Kindergarten.

Was sich mit 18 Jahren ändert

Am 18. Geburtstag endet der IPZ, und der Anspruch auf HE wird nach den Regeln für Erwachsene neu geprüft. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Ansprüche auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen entstehen; eine IV-Rente ist frühestens im Monat nach dem 18. Geburtstag möglich. Für ukrainische Staatsangehörige müssen die Versicherungsvoraussetzungen für Rente und EL ebenfalls gesondert geprüft werden — melden Sie sich deshalb frühzeitig bei der IV-Stelle.

Weitere Rechte der Familie

  • Betreuungsgutschriften — keine laufende Geldleistung, sondern ein fiktives Einkommen für die Berechnung der künftigen AHV-Rente der Person, die eine nahe verwandte Person betreut. Sie müssen jedes Jahr beantragt werden. Für dasselbe Jahr werden Betreuungsgutschrift und Erziehungsgutschrift nicht gleichzeitig angerechnet;
  • kann das Kind wegen seines Gesundheitszustands nicht arbeiten, kann die Kinderzulage nach dem 16. und bis zum 20. Geburtstag ausgerichtet werden — siehe Familienzulagen.

Ab 2027: Frühintervention bei Autismus

Am 1. Januar 2027 tritt die dauerhafte Regelung zur Mitfinanzierung der intensiven Frühintervention (IFI — intensive Frühintervention) für Kleinkinder mit Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) in Kraft. Sie führt den Ansatz der Pilotphase 2019–2026 weiter: eine Kombination aus medizinischer und pädagogischer Förderung zur Entwicklung von Kommunikation und sozialen Fähigkeiten.

In welchem Alter beginnen? Im Erläuternden Bericht des BSV zur IFIAV heisst es: Der Beginn liegt spätestens am vierten Geburtstag des Kindes. Gemeint ist das Alter zu Beginn, nicht das Ende der Förderung mit 4 Jahren. Ein späterer Beginn ist bei medizinischer Begründung möglich, sofern das Alter die erwartete Wirksamkeit nicht mindert; dies wird individuell beurteilt. Die Regel ist nicht als garantierte Aufnahme während des gesamten fünften Lebensjahres zu verstehen.

Muss Autismus gleich nach der Geburt festgestellt werden? Nein. Die Anerkennung einer ASS als Geburtsgebrechen für die IV bedeutet keine Diagnose im Geburtsspital. Anzeichen zeigen sich oft in den ersten zwei Lebensjahren, und mit rund 2 Jahren kann die Diagnose bereits zuverlässig sein. Bei einem Teil der Kinder wird eine ASS aber erst später erkannt. Die IFI ist auf Früherkennung ausgerichtet; die Diagnostik beruht auf der fachlichen Beurteilung von Entwicklung und Verhalten.

Wer kann teilnehmen? Nach den Regeln ab 2027 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind erfüllt die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV; die ASS ist als Geburtsgebrechen anerkannt, und das Kind ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons angemeldet;
  • die Ausprägung der ASS, die Einschränkung der Alltagsfunktion oder der intellektuellen Entwicklung begründen gerade eine intensive Frühintervention;
  • keine Begleiterkrankung macht die Intervention für das Kind medizinisch ungeeignet; die Altersvoraussetzung ist erfüllt.

Die Diagnose allein genügt nicht für eine automatische Aufnahme. Die IV-Stelle prüft die versicherungsmässigen Voraussetzungen und die Anerkennung der ASS, während die IFI-Organisation über die Aufnahme unter Berücksichtigung des Bedarfs des Kindes entscheidet. Für eine ukrainische Familie, auch mit Status S, sind die Versicherungsvoraussetzungen ebenfalls gesondert zu prüfen — siehe den entsprechenden Abschnitt weiter unten.

Welche Unterstützung erhält das Kind?

  • Umfassender individueller Plan: medizinische Massnahmen, etwa Psychotherapie und Ergotherapie, zusammen mit pädagogischer Förderung. Ein interdisziplinäres Team arbeitet individuell und in Kleingruppen, unter Einbezug der Eltern. Die angewendeten Methoden müssen wissenschaftlich anerkannt sein.
  • Intensive Förderung: im ambulanten Format arbeiten Fachpersonen im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche mit dem Kind. Das ist nicht einfach die Anzahl Stunden häuslicher Betreuung durch die Eltern. Die Förderung findet in der IFI-Organisation oder im gewohnten Umfeld des Kindes statt — zu Hause oder in der Kita.
  • Längere Begleitung: in der Regel zwei Jahre; eine Verkürzung ist bei medizinischer Begründung möglich. Zur Festigung der Ergebnisse und zum Übergang in die nächste Förderphase kann eine weniger intensive Fortsetzung vorgesehen sein — eine Mitfinanzierung der IV für bis zu ein weiteres Jahr, im Durchschnitt ab einer Stunde individueller Arbeit mit dem Kind pro Woche.
  • Distanzformat — nur in Ausnahmefällen: nach intensiver anfänglicher Begleitung in der Organisation. Vorgesehen sind dann im Durchschnitt mindestens 10 Stunden Arbeit der Fachpersonen pro Woche mit dem Kind oder den Eltern per Videoverbindung oder anhand von Videoanalysen; die Beteiligung der Familie ist dabei besonders wichtig.
Es handelt sich um Leistungen, nicht um eine feste Zahlung an die Familie. Die IV finanziert den medizinischen Teil über Pauschalen an den Kanton mit; der pädagogische Teil liegt in der Verantwortung der Kantone. Für diese Finanzierung braucht es eine Vereinbarung des Kantons mit dem BSV und eine Organisation, die die Anforderungen erfüllt. Klären Sie Platzverfügbarkeit, das konkrete Programm und die Kostendeckung in Ihrem Kanton ab.

Wie melden Sie sich an?

  1. Besprechen Sie mit dem Kinderarzt oder einer Fachperson für kindliche Entwicklung die Beurteilung der ASS und die Eignung für die IFI. Liegt bereits eine Diagnose vor, fragen Sie nach einer Überweisung an eine geeignete Organisation.
  2. Wenden Sie sich an die kantonale Stelle für heilpädagogische Früherziehung oder eine IFI-Organisation: klären Sie das Aufnahmeverfahren, eine allfällige Warteliste, einen möglichen Startzeitpunkt und die Finanzierung ab.
  3. Klären Sie mit der IV-Stelle die Anmeldung und die erforderlichen Unterlagen. Lassen Sie sich vor Beginn schriftlich bestätigen, welche Massnahmen bewilligt sind, welchen Umfang die Förderung hat und wer welchen Teil des Programms bezahlt.
Warten Sie mit der Kontaktaufnahme nicht bis 2027. Es geht um den Übergang von der Pilotphase zur dauerhaften Finanzierungsregelung, nicht darum, mit der Diagnostik oder der Suche nach Unterstützung zuzuwarten. Wird Ihr Kind bald 4 Jahre alt oder ist es bereits älter, besprechen Sie eine mögliche IFI und weitere verfügbare Massnahmen möglichst rasch mit Fachpersonen.

Bezahlter Urlaub für Eltern

Die Betreuungsentschädigung ist keine IV-Leistung an das Kind, sondern ein Erwerbsersatz über die EO. Anspruch haben Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung eines minderjährigen Kindes unterbrechen oder reduzieren müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt sie auch für Personen, die Taggelder der Arbeitslosen- oder einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung beziehen, sowie für Arbeitnehmende, deren Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggeld ausgeschöpft ist.

Wann eine schwere Beeinträchtigung vorliegt

  • einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes;
  • der weitere Verlauf ist schwer vorhersehbar oder es besteht das Risiko einer bleibenden oder zunehmenden Verschlechterung bis hin zur Lebensgefahr;
  • erhöhter Betreuungsbedarf ausdrücklich durch die Eltern;
  • Unterbruch oder Reduktion der Erwerbstätigkeit mindestens eines Elternteils für die Betreuung des Kindes.

Eine stabile Behinderung oder ein Geburtsgebrechen allein begründet keinen Anspruch auf diese Entschädigung. Hat sich der Zustand des Kindes wesentlich verschlechtert und sind gleichzeitig die genannten Kriterien erfüllt, kann ein Anspruch entstehen.

Ab dem 1. Juli 2027 wird der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung erweitert: Er kann auch entstehen, wenn das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist. In diesem Fall wird keine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands und keine ungünstige Prognose verlangt — entscheidend ist die Dauer des Spitalaufenthalts. Der Bundesrat hat die Änderungen am 26. August 2026 beschlossen; bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Regeln.

Urlaub, Auszahlung und Schutz

  • Bis zu 14 Wochen Urlaub — höchstens 98 Taggelder bei Vollzeit; bei Teilzeit hängt die Anzahl Urlaubstage vom Beschäftigungsgrad ab;
  • Flexibler Bezug: Der Urlaub kann am Stück, wochenweise oder tageweise innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Taggeld bezogen werden;
  • Aufteilung zwischen den Eltern: Sie können den Urlaub frei aufteilen und Tage sogar gleichzeitig beziehen; können sie sich nicht einigen, steht jedem die Hälfte zu;
  • 80 % des bisherigen durchschnittlichen Einkommens, höchstens CHF 220 pro Tag; zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, erhält er die Entschädigung, sonst wird sie direkt dem Elternteil ausbezahlt;
  • Arbeitsrechtlicher Schutz: Bei erfüllten Voraussetzungen gilt ein Kündigungsschutz von höchstens sechs Monaten ab dem ersten Taggeld, und die Ferien dürfen wegen betreuungsbedingter Abwesenheit nicht gekürzt werden;
  • Kurze bezahlte Abwesenheit: Erfüllt der Zustand die Kriterien einer schweren Beeinträchtigung nicht, sieht das Arbeitsrecht bis zu drei Tage bezahlte Abwesenheit für die Betreuung einer nahestehenden Person vor;
  • Neuer Fall: Ein Rückfall nach einer längeren symptomfreien Zeit kann einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub begründen;
  • Anmeldung und Kasse: Für Arbeitnehmende reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein; Selbstständigerwerbende, Arbeitslose und Arbeitsunfähige melden sich direkt bei der Ausgleichskasse. Teilen sich beide Eltern den Urlaub, führt die Kasse jenes Elternteils den Fall, der die Entschädigung zuerst erhalten hat.

Besondere Voraussetzungen für ukrainische Staatsangehörige und Status S

Stand 17. September 2026 besteht zwischen der Schweiz und der Ukraine kein geltendes Sozialversicherungsabkommen: Im Dezember 2024 hat der Bundesrat lediglich ein Verhandlungsmandat erteilt. Für ukrainische Staatsangehörige, die nicht wegen einer weiteren Staatsangehörigkeit oder eines anderen Status unter andere Regeln fallen, gelten deshalb die Regeln für Angehörige von Staaten ohne Abkommen (Nichtvertragsstaaten).

Für ein Kind, das in die Schweiz eingereist ist, hängt der Anspruch auf viele IV-Massnahmen von den Voraussetzungen ab, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die konkrete Leistungsart erfüllt waren. In der Regel muss gleichzeitig gelten:

  • ein Elternteil hatte zu diesem Zeitpunkt mindestens ein volles Beitragsjahr in der AHV/IV oder hat sich 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten;
  • das Kind selbst hat zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr ununterbrochen in der Schweiz gewohnt. Für Kinder, die seit Geburt in der Schweiz leben, gelten eigene Regeln.

Das ist besonders wichtig, wenn das Kind bereits mit einer Behinderung oder einem Geburtsgebrechen eingereist ist. Waren die notwendigen Versicherungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, begründet ihre spätere Erfüllung — etwa nach einem Beitragsjahr eines Elternteils oder einem Wohnjahr des Kindes in der Schweiz — in der Regel keinen Anspruch auf diese konkrete IV-Leistungsart. Es geht nicht nur um rückwirkende Zahlungen: Die Verschlechterung desselben Gesundheitsschadens löst ebenfalls keinen neuen Versicherungsfall aus. Für eine andere IV-Leistungsart kann der Versicherungsfall hingegen später eintreten und wird gesondert bestimmt.

Beispiel: Hatte das Kind schon vor der Einreise in die Schweiz während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit, die für eine HE ausreicht, kann der Versicherungsfall HE bereits im Ausland eingetreten sein. Die spätere Erfüllung der einjährigen Beitrags- oder Wohnsitzvoraussetzung in der Schweiz verschiebt diesen Versicherungsfall für sich allein nicht auf ein neues Datum.
Eine vor der Einreise gestellte Diagnose bedeutet jedoch keine automatische Ablehnung aller künftigen IV-Leistungsarten. Der Versicherungsfall wird für jede Leistungsart einzeln bestimmt — zum Beispiel für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, HE und berufliche Massnahmen. Für die HE tritt er in der Regel nach einem Jahr entsprechender Hilflosigkeit ein; dieses Jahr kann schon im Ausland zu laufen beginnen. Die IV-Stelle muss jede beantragte Leistungsart gesondert prüfen.
Wichtig: Der Status S allein stellt ukrainische Staatsangehörige nicht den Angehörigen der EU/EFTA oder von Staaten gleich, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat.

IV-Leistungen ohne ein Jahr tatsächlicher Beitragszahlungen der Eltern

Haben die Eltern nicht gearbeitet oder selbst keine AHV-Beiträge abgeliefert, bedeutet das noch nicht, dass das Kind keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Für das Beitragsjahr können auch Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Ein eigener Grund innerhalb der oben beschriebenen Regeln sind die 10 Jahre ununterbrochenen Aufenthalts eines Elternteils. Auch die Voraussetzungen für das Kind selbst und der Zeitpunkt des Versicherungsfalls sind zu prüfen.

Erziehungsgutschriften betreffen versicherte Personen mit elterlicher Sorge für Kinder bis 16 Jahre; berücksichtigt werden das Alter der Eltern, die Beitragsdauer und die Aufteilungsregeln zwischen ihnen. Es handelt sich nicht um eine Geldleistung und nicht um einen Nachweis einer Erwerbstätigkeit. Solche Gutschriften erscheinen nicht im IK-Auszug; fehlende Beitragseinträge allein genügen daher nicht für den Schluss, es liege kein Beitragsjahr vor. Lassen Sie den Anspruch auf Erziehungsgutschriften gesondert prüfen.

Ein «volles Beitragsjahr» bedeutet nicht zwingend ein Jahr Erwerbstätigkeit oder tatsächlich geleisteter Beitragszahlungen. Nach den AHV-Regeln können unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten an die Beitragsdauer angerechnet werden, für die einer Person Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zustehen, sowie bei Ehepaaren die Beiträge des erwerbstätigen Ehemanns oder der erwerbstätigen Ehefrau. Für nichterwerbstätige Personen mit Status S gilt ein besonderes Beitragserhebungsverfahren nach Art. 14 Abs. 2bis AHVG: Es schiebt die tatsächliche Beitragserhebung auf, bis diese Person als Flüchtling anerkannt wird, eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder selbst aufgrund ihres Alters, ihres Todes oder ihrer eigenen Invalidität einen Leistungsanspruch der AHV/IV hat — das ist nicht automatisch mit dem Versicherungsfall des Kindes verknüpft. Lassen Sie von der Ausgleichskasse prüfen, ob das volle Beitragsjahr im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erfüllt ist, namentlich ob Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (diese erscheinen nicht im IK-Auszug), und verlangen Sie von der IV-Stelle eine schriftliche Erklärung der Versicherungsvoraussetzungen und des Datums des Versicherungsfalls für jede Leistungsart.

Beispiel: Diagnose und IV-Anmeldung während einer Begleitung durch die KESB

Beispiel eines Ablaufs: Eine Mutter sucht Hilfe wegen erheblicher Verhaltensschwierigkeiten des Jugendlichen. Im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen organisiert die KESB eine Unterbringung ausserhalb der Familie. Während dieses Aufenthalts wird der Jugendliche abgeklärt, Ärztinnen und Ärzte stellen eine Diagnose. Danach reicht eine von der KESB eingesetzte Vertretungsperson die Anmeldung bei der IV ein, und die IV bewilligt die entsprechende Leistung. Die Eltern hatten kein Beitragsjahr mit tatsächlichen Zahlungen und führten das Anmeldeverfahren nicht selbst.

Die KESB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie kann eine Person zur Begleitung und Vertretung des Kindes einsetzen (Beistand/Beiständin) und bei entsprechenden Voraussetzungen eine Vormundschaft (Vormund/Vormundin) anordnen sowie eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder Einrichtung organisieren. Die Befugnisse der Vertretungsperson ergeben sich aus dem Entscheid der KESB. Eine Anmeldung bei der IV können auch Behörden oder Dritte einreichen, die das Kind regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Dies ist einer von mehreren möglichen Wegen zur Abklärung und IV-Unterstützung. Die Vertretungsperson hilft, den Anspruch des Kindes geltend zu machen; die IV-Stelle prüft die medizinischen und versicherungsmässigen Voraussetzungen der konkreten Leistung. Die Einsetzung einer Vertretung allein ist kein Nachweis für eine Befreiung von diesen Voraussetzungen. Auch das Datum der Diagnosestellung ist nicht zwingend das Datum des Versicherungsfalls.

Wird Ihr Kind bereits von einer durch die KESB eingesetzten Vertretungsperson begleitet, klären Sie mit ihr die IV-Anmeldung ab und lassen Sie sich erklären, welche Leistungen konkret bewilligt sind und wer sie finanziert. Der Entscheid über eine Unterbringung ausserhalb der Familie und der IV-Entscheid über Leistungen betreffen unterschiedliche Fragen.

Wie Sie sich anmelden

  1. Reichen Sie separate Formulare bei der IV-Stelle Ihres Kantons ein: für medizinische oder berufliche Massnahmen und Hilfsmittel, für die HE und bei Bedarf für den Assistenzbeitrag;
  2. Legen Sie ärztliche Berichte, Austrittsberichte und ukrainische medizinische Unterlagen bei. Liegt bereits eine Übersetzung vor, legen Sie sie bei; die IV-Stelle kann eine Übersetzung gesondert verlangen;
  3. Beschreiben Sie den Bedarf des Kindes an Hilfe und Überwachung im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters. Für den IPZ ist ein Betreuungstagebuch hilfreich;
  4. beherrschen Sie die Sprache der medizinischen Begutachtung nicht, bitten Sie die IV-Stelle, eine professionelle Dolmetschperson zu organisieren;
  5. Prüfen Sie nach dem Entscheid die Begründung, die einzelnen Schlussfolgerungen zu jeder beantragten Leistungsart und die Rechtsmittelfrist.

Pro Infirmis bietet Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen kostenlose Sozialberatung an, unter anderem zu Fragen der IV und weiterer Sozialversicherungen. Procap ist auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert: Die Erstberatung ist kostenlos, für die weitere rechtliche Begleitung können Mitgliedschaftsbedingungen und eine Eintrittsgebühr gelten.

Häufige Fragen

Wir haben ein Jahr lang keine AHV-Beiträge bezahlt. Können wir uns trotzdem bei der IV anmelden?

Ja. Verzichten Sie nicht allein wegen fehlender Zahlungen auf eine Anmeldung. Die IV-Stelle und die Ausgleichskasse müssen die angerechnete Beitragszeit prüfen, namentlich Erziehungsgutschriften, weitere anwendbare Gründe und die Voraussetzungen der konkreten Leistung. Gibt es eine gesetzliche Vertretung oder eine Behörde, die das Kind dauernd unterstützt, kann auch sie die Anmeldung einreichen. Die Vertretung allein bestimmt nicht über den Leistungsanspruch.

Hängt die Unterstützung der IV vom Einkommen der Eltern ab?

Medizinische Massnahmen, Entschädigungen für Betreuung und Hilfsmittel hängen nicht vom Einkommen oder Vermögen der Familie ab — es sind Versicherungsleistungen, keine Sozialhilfe.

Das Kind ist bereits mit einer Behinderung in die Schweiz gekommen. Lehnt die IV immer ab?

Nein, nicht automatisch. Ist der Versicherungsfall für eine bestimmte Leistungsart eingetreten, bevor die notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren, kann diese Leistungsart abgelehnt werden. Das Datum wird aber für die verschiedenen Leistungsarten gesondert bestimmt. Melden Sie sich für die benötigten Leistungsarten an und verlangen Sie zu jeder einen gesonderten schriftlichen Entscheid.

Wir sind eben angekommen, und das Kind braucht jetzt eine Behandlung. Wer bezahlt?

Notfallmässige und laufende Behandlungen werden zunächst über die obligatorische Krankenversicherung des Kindes organisiert; die IV-Fragen laufen parallel. Die Anerkennung eines Geburtsgebrechens allein bedeutet noch keinen automatischen Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV: Bei einem ausländischen Kind prüft die IV-Stelle die Versicherungsvoraussetzungen und den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gesondert.

Die IV hat abgelehnt. Ist das das Ende?

Nein. Verlangen Sie einen schriftlichen Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelfrist und wenden Sie sich so rasch wie möglich an Pro Infirmis, Procap oder die Rechtsberatung Ihres Kantons.

Quellen und nützliche Links

Kinder mit Behinderung: Unterstützung der IV