Kind mit Behinderung: Unterstützung der IV
Was die Invalidenversicherung (IV) für Kinder leistet: medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen, Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel und die Anmeldung.
Die Invalidenversicherung (IV) ist nicht nur für Renten von Erwachsenen da. Für Kinder bezahlt sie die Behandlung anerkannter Geburtsgebrechen, entschädigt den Bedarf an fremder Hilfe und unterstützt bei Hilfsmitteln. Die allgemeinen Regeln der IV erklärt die Informationsstelle AHV/IV.

Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen
- steht der Zustand des Kindes auf der offiziellen Liste der Geburtsgebrechen, übernimmt die IV die gesamte notwendige Behandlung vollständig — ohne Franchise und Selbstbehalt;
- solche medizinischen Massnahmen finanziert die IV bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
- die Behandlung von Krankheiten, die keine anerkannten Geburtsgebrechen sind, bezahlt in der Regel die obligatorische Krankenpflegeversicherung — siehe Krankenversicherung. Einzelne medizinische Massnahmen kann die IV auch dann finanzieren, wenn sie unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, die erstmalige berufliche Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit gerichtet sind.
Entschädigungen für Betreuung
- Hilflosenentschädigung — eine monatliche Entschädigung, wenn das Kind wegen seines Gesundheitszustands bei alltäglichen Verrichtungen (Ankleiden, Essen, Körperpflege) deutlich mehr fremde Hilfe braucht als Gleichaltrige. Es gibt drei Grade — leicht, mittel und schwer; der Anspruch kann schon ab Geburt entstehen;
- Intensivpflegezuschlag (IPZ) — zusätzlich zur Hilflosenentschädigung für ein minderjähriges Kind. Hat das Kind Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und braucht es im Durchschnitt mindestens 4 Stunden zusätzliche Betreuung pro Tag gegenüber einem gleichaltrigen Kind ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, kann ein Anspruch auf den IPZ entstehen. Die Höhe richtet sich nach dem zusätzlichen Betreuungsaufwand: mindestens 4, 6 oder 8 Stunden pro Tag;
- die Beträge hängen vom Grad ab und werden angepasst — aktuelle Zahlen finden Sie auf den Seiten der IV oder erfragen Sie bei der IV-Stelle.
Weitere Unterstützung der IV
- Hilfsmittel: Rollstühle, Hörgeräte und andere Geräte für Alltag und Ausbildung;
- für Jugendliche: Unterstützung der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der Berufsberatung, wenn die Behinderung die Berufsausbildung erschwert;
- schulische Unterstützung und Sonderschulung sind Sache des Kantons und der Schulbehörden, nicht der IV: Wenden Sie sich an die Schulverwaltung Ihrer Gemeinde — siehe Obligatorische Schule und Kindergarten.
- Assistenzbeitrag — Beitrag zur Finanzierung einer Person, die regelmässig die nötige Hilfe zu Hause leistet. Bei minderjährigen Kindern genügen Hilflosenentschädigung und Wohnen zu Hause nicht: Zusätzlich muss mindestens eine Bedingung erfüllt sein — regelmässiger Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II; Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt während mindestens 10 Stunden pro Woche; oder Bezug eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens 6 Stunden pro Tag.
Bezahlter Urlaub für Eltern
Die Betreuungsentschädigung ist keine IV-Leistung an das Kind, sondern ein Erwerbsersatz über die EO. Erwerbstätige Eltern können bis zu 14 Wochen bezahlten Urlaub erhalten, wenn ein minderjähriges Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, erhöhte Betreuung braucht und ein Elternteil die Arbeit unterbrechen oder reduzieren muss. Der Zustand muss ärztlich bestätigt werden; eine stabile Behinderung allein gibt nicht in jedem Fall Anspruch auf diese Entschädigung.
- die 14 Wochen (98 Taggelder) können unter den Eltern aufgeteilt und innerhalb von 18 Monaten bezogen werden;
- die Entschädigung beträgt 80 % des früheren durchschnittlichen Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag;
- Arbeitnehmende reichen das Gesuch über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse ein, Selbstständigerwerbende direkt bei ihrer Kasse.
Voraussetzungen für ausländische Kinder und Status S
Für Kinder aus Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz werden die Voraussetzungen für jede Leistung oder Massnahme der IV einzeln geprüft. Auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird gesondert bestimmt: Bei medizinischen Massnahmen wegen eines Geburtsgebrechens ist zum Beispiel massgebend, wann die Behandlung erstmals notwendig wurde, während für die Hilflosenentschädigung und andere Leistungen eigene Regeln gelten. Je nach Leistung spielen Staatsangehörigkeit und Staatsverträge, die Versicherung während des Leistungsbezugs, Wohn- oder Beitragszeiten sowie der Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine Rolle. Aus einem einzigen Datum lässt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung oder weitere Leistungen deshalb nicht gemeinsam ableiten. Der Status S hebt die Versicherungsvoraussetzungen nicht auf. Melden Sie sich bei der IV-Stelle für die benötigten Leistungen an und verlangen Sie zu jeder einzelnen eine gesonderte schriftliche Begründung. Brauchen Sie schon jetzt Hilfe oder lehnt die IV ab, wenden Sie sich an Pro Infirmis, Procap oder die Rechtsberatung Ihres Kantons (siehe unten). Betreuungsgutschriften sind keine Leistung an das Kind und keine direkte Geldhilfe: Es handelt sich um ein fiktives Einkommen, das auf Antrag dem individuellen AHV-Konto der Person gutgeschrieben wird, die eine nahe verwandte Person betreut. Unter anderem muss die betreute Person eine Hilflosenentschädigung beziehen; weitere Voraussetzungen werden gesondert geprüft. Gegen einen Entscheid der IV können Sie innert der darin genannten Rechtsmittelfrist vorgehen.
Wie Sie sich anmelden
- die Anmeldung erfolgt bei der IV-Stelle Ihres Kantons (Formulare auf der Website der kantonalen IV-Stelle oder der Ausgleichskasse);
- legen Sie ärztliche Berichte, Austrittsberichte und, wenn vorhanden, ukrainische medizinische Unterlagen mit Übersetzung bei;
- Ärztinnen, Ärzte und Spitäler senden ihre Berichte direkt an die IV; die Prüfung kann mehrere Monate dauern;
- prüfen Sie nach dem Entscheid die Rechtsmittelfrist; bei einer Ablehnung holen Sie eine kostenlose Beratung ein (siehe unten).
Pro Infirmis bietet Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen kostenlose Sozialberatung an, unter anderem zu Fragen der IV und anderer Sozialversicherungen. Procap ist auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert: Die erste Beratung ist kostenlos, für die weitere rechtliche Begleitung können eine Mitgliedschaft und ein Eintrittsbeitrag verlangt werden.
Häufige Fragen
Hängt die Unterstützung der IV vom Einkommen der Eltern ab?
Medizinische Massnahmen, Entschädigungen für Betreuung und Hilfsmittel hängen nicht von Einkommen oder Vermögen der Familie ab — es sind Versicherungsleistungen, keine Sozialhilfe.
Wir sind eben angekommen, und das Kind braucht jetzt eine Behandlung. Wer bezahlt?
Notfallmässige und laufende Behandlungen werden zunächst über die obligatorische Krankenversicherung des Kindes organisiert, die IV-Fragen laufen parallel. Anerkennt die IV den Zustand als Geburtsgebrechen und sind für die konkrete Leistung die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, kann die IV die notwendige Behandlung bis zum gesetzlich festgelegten Alter übernehmen. Für ausländische Kinder, namentlich mit Status S, bedeutet die Anerkennung eines Geburtsgebrechens noch keinen automatischen Anspruch auf alle IV-Leistungen — die IV-Stelle prüft die Versicherungsvoraussetzungen gesondert.
Die IV hat abgelehnt. Ist das das Ende?
Nein. Verlangen Sie einen schriftlichen Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelfrist und wenden Sie sich so rasch wie möglich an Pro Infirmis, Procap oder die Rechtsberatung Ihres Kantons.
Quellen und nützliche Links
- Informationsstelle AHV/IV: Eingliederungsmassnahmen, namentlich medizinische
- Informationsstelle AHV/IV: Hilflosenentschädigung
- Pro Infirmis — kostenlose Beratung für Menschen mit Behinderung und ihre Familien.
- Procap — rechtliche Unterstützung in Sozialversicherungsfragen.
- BSV: Versicherungsvoraussetzungen für die verschiedenen IV-Leistungen (PDF)
- BSV: Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
- Informationsstelle AHV/IV: Betreuungsgutschriften
- AHV/IV: Leistungen der IV für Kinder und Jugendliche — Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag.
- BSV: medizinische Massnahmen der IV — Behandlung von Geburtsgebrechen und Massnahmen zur Eingliederung.
- Informationsstelle AHV/IV: Assistenzbeitrag — Voraussetzungen für Minderjährige.