Geburt eines Kindes in der Schweiz
Schwangerschaft und Geburt, Anmeldung und Versicherung des Kindes, Bürgerrecht und Aufenthalt bei unterschiedlichem Status der Eltern, Leistungen und Elternurlaub.
Die Geburt eines Kindes in der Schweiz besteht aus mehreren parallelen Abläufen: medizinische Begleitung, Eintrag in die staatlichen Register, Versicherung des Kindes, Dokumente und Zulagen. Nachfolgend der allgemeine Ablauf. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.

Schwangerschaft und Geburt: was die Versicherung übernimmt
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernimmt die Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, den Ultraschall, die Geburt im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause mit einer Hebamme sowie die Betreuung nach der Geburt.
Für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Kontrolluntersuchungen, Geburt, Nachbetreuung) fallen weder Franchise noch Selbstbehalt an. Zudem beteiligen Sie sich ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt überhaupt nicht an den Kosten — auch nicht bei Behandlungen von Krankheiten, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben.
Tipp: Suchen Sie frühzeitig eine Hebamme — sie begleitet Schwangerschaft, Geburt und die ersten Wochen zu Hause, und die Grundversicherung bezahlt das.
Registrierung der Geburt
- kommt das Kind im Spital oder im Geburtshaus zur Welt, meldet die Einrichtung die Geburt innert drei Tagen selbst dem Zivilstandsamt;
- findet die Geburt zu Hause ohne medizinisches Personal statt, müssen die Eltern das Zivilstandsamt selbst informieren;
- für die Registrierung braucht es Ausweisdokumente der Eltern; das Zivilstandsamt kann weitere Dokumente verlangen — zum Beispiel die Heiratsurkunde. Ukrainische Dokumente müssen unter Umständen übersetzt werden; erkundigen Sie sich vorab nach der Liste;
- die Geburtsurkunde bestellen Sie beim Zivilstandsamt des Geburtsortes; ein Auszug kostet rund 30 Franken.
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen (Kindesanerkennung) — vor oder nach der Geburt. Zusammen mit der Anerkennung kann die gemeinsame Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben werden. Mehr dazu: Elterliche Sorge, Unterhalt und Scheidung.
Bürgerrecht und Aufenthaltsrecht des Kindes
Die Geburt in der Schweiz allein verleiht kein Schweizer Bürgerrecht. Entscheidend sind die Staatsangehörigkeit der Eltern und das rechtlich begründete Kindesverhältnis. Bürgerrecht und Aufenthaltsbewilligung sind unterschiedliche Dinge: Der Status S der Mutter oder des Vaters bedeutet nicht, dass das Kind zwingend einen Ausweis S benötigt.
Wenn ein Elternteil Schweizerin oder Schweizer ist
- Die Mutter ist Schweizerin: Das Kind ist von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
- Der Vater ist Schweizer und die Eltern sind miteinander verheiratet: Das Kind ist von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger.
- Der Vater ist Schweizer und die Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Mit der rechtlichen Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater, insbesondere durch Anerkennung oder ein Gerichtsurteil, erwirbt das minderjährige Kind das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn es dieses mit der Geburt erworben hätte.
Wenden Sie sich für den Geburtseintrag, die Kindesanerkennung und das Bürgerrecht an das Zivilstandsamt. Ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht benötigt für den Aufenthalt in der Schweiz keinen Ausweis S oder B.
Wenn die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder Aufenthaltsstatus haben
Die Tabelle hilft, die zu prüfende Grundlage für das Neugeborene zu bestimmen. EU/EFTA bezeichnet die Staatsangehörigkeit und die entsprechenden Freizügigkeitsregeln; B und C sind Bewilligungsarten. Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen sind zuerst die EU/EFTA-Regeln zu prüfen.
| Situation der Eltern | Bedeutung für das Kind |
|---|---|
| Ein Elternteil ist Schweizerin oder Schweizer | Schweizer Bürgerrecht nach den obigen Regeln; sind die Eltern nicht verheiratet, muss das Kindesverhältnis zum Schweizer Vater rechtlich begründet sein. |
| Ein Elternteil ist EU/EFTA-Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz | Das Kind kann unabhängig von seiner eigenen Staatsangehörigkeit ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht durch Familiennachzug haben. Angemessener Wohnraum ist erforderlich; die Anforderungen an die finanziellen Mittel hängen davon ab, ob der Elternteil erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht erwerbstätig ist. |
| Ein Elternteil hat einen Ausweis C — Regeln des AIG | Ledige Kinder unter 18 Jahren haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Familiennachzug. Geprüft werden insbesondere Zusammenwohnen, Wohnraum und finanzielle Voraussetzungen; für Kinder unter 12 Jahren sieht das Gesetz die Niederlassungsbewilligung C vor. |
| Ein Elternteil hat einen Ausweis B — Regeln des AIG | Familiennachzug ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich, wird aber durch die B-Bewilligung des Vaters oder der Mutter allein nicht garantiert. Bewilligungsgrundlage, Familiensituation, Wohnraum und finanzielle Mittel müssen geprüft werden. |
| Ein Elternteil hat einen Ausweis F oder einen anderen Status | Es gelten besondere Regeln. Das kantonale Migrationsamt muss das Verfahren unter Berücksichtigung des Status beider Eltern bestimmen; gehen Sie nicht davon aus, dass das Kind automatisch denselben Ausweis erhält. |
| Beide Eltern haben Status S | Melden Sie die Geburt und stellen Sie ein Gesuch um Einbezug des Kindes in den vorübergehenden Schutz. Das SEM entscheidet über Status S; klären Sie die Einreichung über das kantonale Migrationsamt. |
Hat nur ein Elternteil Status S, klären Sie beim kantonalen Migrationsamt zuerst die Aufenthaltsgrundlage des Kindes unter Berücksichtigung des Status des anderen Elternteils. Melden Sie die Geburt auch dem Sozialdienst, wenn Sie Unterstützung beziehen, sowie Ihrem Arbeitgeber.
Ukrainische Staatsangehörigkeit des Kindes
War bei der Geburt mindestens ein Elternteil ukrainischer Staatsangehöriger, ist das Kind von Geburt an ukrainische Staatsangehörige oder ukrainischer Staatsangehöriger. Das Schweizer Bürgerrecht hebt diese Regel nicht auf. Für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines ukrainischen Passes wenden Sie sich an das Konsulat; klären Sie die Anforderungen an die Schweizer Geburtsurkunde, die Übersetzung und die Beglaubigung. Mehr dazu: Botschaft und konsularische Dienstleistungen.
Beispiel: Die Mutter ist ukrainische Staatsangehörige mit Status S, der Vater ist Schweizer. Sind die Eltern verheiratet oder ist das Kindesverhältnis zum Vater nach den obigen Regeln rechtlich begründet, hat das Kind das Schweizer Bürgerrecht; zugleich besitzt es aufgrund der Abstammung von der Mutter die ukrainische Staatsangehörigkeit.
Kann ein ausländischer Elternteil wegen seines Schweizer Kindes eine B-Bewilligung erhalten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen — auch ohne Ehe. Grundlage können die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zum minderjährigen Schweizer Kind und das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sein, nicht allein die Geburt oder die Kindesanerkennung.
Beispiel: Die Mutter ist Schweizerin, der Vater ist Ukrainer und die Eltern sind nicht verheiratet. Das Kind ist von Geburt an Schweizer Bürgerin oder Bürger. Nach der rechtlichen Begründung des Kindesverhältnisses kann der Vater eine B-Bewilligung beantragen. Die Migrationsbehörde beurteilt die tatsächliche Betreuung und die Kontakte, den Unterhaltsbeitrag, das Kindeswohl, die Möglichkeit, die Beziehung vom Ausland aus zu pflegen, sowie Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Bei einem Elternteil ohne elterliche Sorge, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt, gelten besonders strenge Anforderungen an die tatsächliche Intensität der Beziehung. Ein bloss formelles Besuchsrecht genügt nicht. Sind die Eltern verheiratet, kann der Familiennachzug zum Schweizer Ehegatten oder zur Schweizer Ehegattin nach Art. 42 AIG eine eigenständige Grundlage bilden.
Das Bürgerrecht des Kindes ändert den Status des ausländischen Elternteils nicht automatisch: Aus S wird nicht automatisch B. Stellen Sie ein separates Gesuch beim kantonalen Migrationsamt; die erforderlichen Unterlagen und die Beurteilung richten sich nach der konkreten Familiensituation.
Krankenversicherung des Kindes
- das Kind muss innert 3 Monaten nach der Geburt versichert werden; die Versicherung gilt rückwirkend ab dem Geburtstag;
- die Grundversicherung kann bereits vor der Geburt abgeschlossen werden — bei freiwilligen Zusatzversicherungen ist das sogar wichtig, weil der Versicherer nach der Geburt wegen des Gesundheitszustands ablehnen kann;
- wenn Sie Sozialhilfe beziehen, melden Sie dem Dienst die Geburt — die Prämie des Kindes wird bei der Berechnung der Unterstützung berücksichtigt.
Urlaub und Zulagen für Eltern
- Mutterschaftsentschädigung: 14 Wochen (98 Tage) ab dem Tag der Geburt, 80 % des früheren Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Voraussetzung: in der Regel mindestens 9 Monate obligatorische AHV-Versicherung unmittelbar vor der Geburt (die Versicherung entsteht durch Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz). Bei einer Frühgeburt verkürzt sich die nötige Versicherungsdauer: auf 6 Monate, wenn das Kind vor dem 7. Schwangerschaftsmonat zur Welt kommt; auf 7 Monate — wenn vor dem 8.; auf 8 Monate — wenn vor dem 9. Schwangerschaftsmonat. Während dieser Zeit muss während mindestens 5 Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein. Versicherungszeiten in der EU/EFTA und im Vereinigten Königreich werden angerechnet, ukrainische nicht;
- anspruchsberechtigt sind auch Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos sind und Arbeitslosenentschädigung beziehen oder deren Voraussetzungen erfüllen;
- bleibt das neugeborene Kind länger als 14 Tage im Spital, kann die Entschädigung für die Dauer der Hospitalisation verlängert werden — höchstens um 56 Tage. Nötig ist ein ärztlicher Nachweis; eine erwerbstätige Mutter muss die Erwerbstätigkeit nach dem Urlaub tatsächlich wieder aufnehmen und dies belegen, eine im Zeitpunkt der Geburt arbeitslose Mutter muss ALV-Leistungen beziehen, noch nicht ausgeschöpfte Taggelder und eine laufende Rahmenfrist nach den AHV-Voraussetzungen haben;
- das Gesuch wird über den Arbeitgeber oder direkt bei der Ausgleichskasse eingereicht;
- der andere Elternteil, der die EO-Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub — höchstens 14 Taggelder, die innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt bezogen werden können. Anspruch haben kann der rechtliche Vater — auch wenn die Vaterschaft innert 6 Monaten nach der Geburt festgestellt wird — oder die Ehefrau der Mutter, die rechtlich als anderer Elternteil gilt. In der Regel braucht es 9 Monate obligatorische AHV-Versicherung und mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit oder EO-Leistungen; bei einer Frühgeburt verkürzt sich die Versicherungsdauer nach denselben Regeln auf 6–8 Monate. Die Entschädigung wird nach denselben Regeln berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung;
- ab dem Geburtsmonat entsteht der Anspruch auf Familienzulagen — siehe Familienzulagen; in einigen Kantonen gibt es zusätzlich eine einmalige Geburtszulage.
Adoptionsurlaub
Nimmt eine erwerbstätige Person ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption auf, können die Adoptiveltern zusammen bis zu 2 Wochen bezahlten Urlaub im ersten Jahr nach der Aufnahme beziehen. Der Urlaub kann unter den Eltern aufgeteilt, aber nicht gleichzeitig bezogen werden. Die EO ersetzt 80 % des früheren durchschnittlichen Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag. Allgemeine Voraussetzungen sind mindestens 9 Monate obligatorische AHV-Versicherung und 5 Monate Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme des Kindes; für die Adoption des Kindes der Ehefrau, des Ehemannes oder der Partnerin bzw. des Partners ist diese Entschädigung nicht vorgesehen.
Häufige Fragen
Wird mein Kind Schweizerin oder Schweizer?
Das hängt von der Staatsangehörigkeit der Eltern und dem rechtlich begründeten Kindesverhältnis ab. Die Geburt in der Schweiz allein verleiht kein Bürgerrecht; das Kind einer Schweizer Mutter oder eines Schweizer Vaters kann es jedoch nach den oben beschriebenen Regeln erwerben.
Was kostet eine Geburt?
Die Geburt übernimmt die Grundversicherung ohne Franchise und Selbstbehalt. Zusatzkosten entstehen höchstens für private Leistungen (zum Beispiel ein Einzelzimmer), wenn keine entsprechende Zusatzversicherung besteht.
Wir warten noch auf den Entscheid zum Status S. Was gilt für das Kind?
Melden Sie die Geburt der Stelle, die Ihr Dossier führt. Das Kind wird in der Regel in Ihr Verfahren einbezogen. Medizinische Versorgung erhalten Mutter und Kind in jedem Fall — siehe Hilfe vor dem Status S.
Quellen und nützliche Links
- ch.ch: Geburt anmelden — wer die Geburt wo meldet.
- ch.ch: Zivilstandsdokumente — wie Sie die Geburtsurkunde bestellen.
- BAG: Leistungen bei Mutterschaft
- ch.ch: ein Kind anerkennen
- Informationsstelle AHV/IV: Mutterschaftsentschädigung
- SEM: Antworten für Menschen aus der Ukraine
- Informationsstelle AHV/IV: Adoptionsentschädigung und Adoptionsurlaub
- AHV/IV: Entschädigung für den anderen Elternteil — Voraussetzungen — Versicherung, Erwerbstätigkeit, Frühgeburt und die Sechsmonatsfrist.
- SEM: Bürgerrecht durch Abstammung — Kapitel 2 des Handbuchs, Art. 1 BüG
- SEM: Familiennachzug — Kapitel 6 der Weisungen AIG, insbesondere Art. 42–44 und Familienleben nach Art. 8 EMRK
- SEM: geltende EU/EFTA-Regeln — Merkblatt Familiennachzug
- Staatlicher Migrationsdienst der Ukraine: Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit durch Geburt (ukrainisch)