Elterliche Sorge, Unterhalt und Scheidung
Gemeinsame elterliche Sorge, Wohnort des Kindes, Unterhalt und Inkassohilfe, Scheidung in der Schweiz und die Rolle der KESB.
Diese Seite erklärt die Grundregeln des Schweizer Familienrechts für Situationen innerhalb des Landes. Bei Fällen mit Bezug zu einem anderen Staat richten sich Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden nach dem internationalen Privatrecht; lassen Sie sich zu Ihrer konkreten Situation beraten.

Elterliche Sorge und Wohnort des Kindes
- die elterliche Sorge ist das Recht, wichtige Entscheide über das Kind zu treffen: Wohnort, Ausbildung und medizinische Fragen;
- in der Ehe ist die elterliche Sorge automatisch gemeinsam, und eine Scheidung beendet sie für sich allein nicht;
- unverheiratete Eltern begründen die gemeinsame Sorge mit einer Erklärung beim Zivilstandsamt oder bei der KESB; kommt keine Einigung zustande, kann ein Elternteil die KESB anrufen;
- die Obhut bestimmt, bei wem das Kind im Alltag lebt; sie kann bei einem Elternteil liegen, auch wenn die elterliche Sorge gemeinsam ist;
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht es die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid des Gerichts oder der KESB, wenn der neue Wohnort des Kindes im Ausland liegt oder wenn ein Umzug innerhalb der Schweiz die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erheblich beeinträchtigt.
Unterhalt
- die Höhe des Kindesunterhalts legt das Gericht oder eine behördlich genehmigte Vereinbarung der Eltern fest; berücksichtigt werden die Bedürfnisse des Kindes und die Möglichkeiten beider Eltern;
- wird der Unterhalt nicht bezahlt, hat jeder Kanton eine Inkassohilfe: Für Kindesunterhalt ist ihre Hilfe kostenlos — von Mahnungen an die schuldnerische Person bis zur Zwangsvollstreckung;
- viele Kantone können ausstehenden Unterhalt ganz oder teilweise bevorschussen (Alimentenbevorschussung); Voraussetzungen und Beträge sind kantonal — wenden Sie sich an Ihre Gemeinde;
- lebt die schuldnerische Person im Ausland, namentlich in der Ukraine, ist das Inkasso schwieriger — holen Sie in Ihrem Kanton eine Rechtsberatung ein.
Scheidung und Trennung
- ob Sie in der Schweiz die Scheidung einreichen können, hängt vom Wohnsitz, von der Staatsangehörigkeit und von den Regeln des internationalen Privatrechts ab; allein der Wohnsitz in der Schweiz oder eine in der Ukraine geschlossene Ehe gibt darauf keine automatische Antwort — klären Sie die Zuständigkeit vor der Einreichung;
- die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist der einfachste Weg: Die Eheleute reichen gemeinsam das Begehren und eine Vereinbarung über Kinder, Vermögen und Unterhalt ein;
- möglich ist auch, ohne Scheidung getrennt zu leben (Trennung) — Gericht oder Vereinbarung regeln Unterhalt und Kinder für die Zeit des Getrenntlebens;
- zur Anerkennung einer Schweizer Scheidung in der Ukraine fragen Sie beim ukrainischen Konsulat nach — siehe Botschaft und konsularische Dienstleistungen;
- reicht das Einkommen für eine Anwältin oder einen Anwalt nicht, können Sie beim Gericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragen; eine erste Orientierung geben die kantonalen Rechtsberatungsstellen.
KESB und Kindesschutz
Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ist die kantonale Behörde für den Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie genehmigt Unterhaltsvereinbarungen, entscheidet Streitigkeiten über die elterliche Sorge ausserhalb einer Scheidung und greift ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Ein Kontakt mit der KESB — in die eine oder andere Richtung — ist keine Strafe: Beginnen Sie mit dem Gespräch und schriftlichen Erklärungen, bei Bedarf mit rechtlicher Unterstützung.
Bei häuslicher Gewalt rufen Sie sofort die Polizei unter 117 an. Die kantonalen Opferhilfestellen beraten kostenlos und vertraulich.
Häufige Fragen
Gilt ein ukrainischer Unterhaltsentscheid in der Schweiz?
Ausländische Entscheide können anerkannt und vollstreckt werden, das ist aber ein eigenes rechtliches Verfahren. Wenden Sie sich mit dem Entscheidtext an die kantonale Inkassohilfe oder an eine Rechtsberatung. Für das internationale Inkasso prüfen Sie beim Bundesamt für Justiz, ob ein entsprechender Staatsvertrag anwendbar ist und welche Behörde zuständig ist; nicht alle Wege stehen für jeden Staat offen.
Darf ich mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in die Ukraine reisen?
Eine kurze Auslandreise ist kein Wechsel des Wohnorts. Ob eine gesonderte Zustimmung des anderen Elternteils nötig ist, hängt von der elterlichen Sorge, von Vereinbarungen oder Entscheiden zum persönlichen Verkehr sowie von den Regeln der Ziel- und Transitstaaten ab. Reist das Kind nur mit einem Elternteil, empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung des anderen. Bestehen Konflikte zwischen den Eltern oder das Risiko einer Nichtrückkehr, holen Sie vor der Ausreise eine Rechtsberatung ein. Für einen dauerhaften Wegzug ins Ausland braucht es bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung des anderen Elternteils oder einen Entscheid des Gerichts oder der KESB; ein unrechtmässiges Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes kann die Folgen einer internationalen Kindesentführung haben.
Der Vater des Kindes ist in der Ukraine geblieben und zahlt keinen Unterhalt. Was tun?
Reichen Sie die Unterlagen bei der kantonalen Inkassohilfe ein und fragen Sie in der Gemeinde nach den Bedingungen der Alimentenbevorschussung. Gibt es noch keinen Unterhaltsentscheid, klären Sie zuerst mit der kantonalen Stelle oder einer Rechtsberatung, welches Gericht oder welche Behörde zuständig ist. Das internationale Inkasso hängt von den Umständen des Falls und den anwendbaren Staatsverträgen ab.
Quellen und nützliche Links
- ch.ch: elterliche Sorge
- ch.ch: wie eine Scheidung abläuft
- ch.ch: die Folgen einer Scheidung — Unterhalt, Inkassohilfe und Bevorschussung.
- Bundesamt für Justiz: internationales Privatrecht — Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung von Entscheiden.
- Bundesamt für Justiz: internationale Alimentensachen — Voraussetzungen und zuständige Behörden für das internationale Inkasso.
- Bundesamt für Justiz: elterliche Sorge und Wohnort des Kindes — die Voraussetzungen von Art. 301a ZGB für einen Umzug.
- EDA: Reisen von Minderjährigen und die empfohlene schriftliche Zustimmung
- Bundesamt für Justiz: internationale Kindesentführungen und Besuchsrecht