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Leitfaden

Schweizer Bürgerrecht: Voraussetzungen, Fristen und Verfahren

Einbürgerung in der Schweiz: Voraussetzungen, anrechenbare Aufenthaltsjahre, Sprache, Heirat, Kinder, Sozialhilfe und Gebühren.

Die Schweizer Staatsbürgerschaft erhält man, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die meisten ausländischen Personen gilt die ordentliche Einbürgerung, für bestimmte Gruppen die erleichterte Einbürgerung. Ein Ausweis B oder C und ein langer Aufenthalt allein garantieren noch kein Bürgerrecht.

Schweizer Bürgerrecht: Pass, Aufenthalt, Ausweis C, Sprache und Integration

Wege zum Schweizer Bürgerrecht

VerfahrenFür wenBesonderheit
Ordentliche EinbürgerungDie meisten ausländischen Personen mit Wohnsitz in der SchweizAusweis C, anrechenbare Aufenthaltsdauer, Integration sowie kantonale Anforderungen
Erleichterte EinbürgerungUnter anderem Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen und bestimmte Personen der dritten GenerationBesondere Voraussetzungen; ein Ausweis C ist nicht in jedem Fall nötig
WiedereinbürgerungPersonen, die das Schweizer Bürgerrecht früher besassen und verloren habenEigenständiges Verfahren

Welches Verfahren infrage kommt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Ordentliche Einbürgerung: Wann können Sie ein Gesuch stellen?

Für die meisten erwachsenen Personen gelten drei Voraussetzungen zu Bewilligung und Aufenthalt:

  1. Sie besitzen bei Gesuchseinreichung den Ausweis C (Niederlassungsbewilligung).
  2. Sie haben mindestens zehn für die Einbürgerung anrechenbare Aufenthaltsjahre in der Schweiz.
  3. Sie haben in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch mindestens drei Jahre in der Schweiz gewohnt. Diese drei Jahre sind Teil der zehn Jahre, nicht zusätzlich dazu.

Beispiel: Jemand hat zehn anrechenbare Jahre in der Schweiz gelebt und besitzt inzwischen einen Ausweis C. Die Person kann die übrigen Anforderungen prüfen und ein Gesuch stellen. Ohne C reichen zehn Jahre allein nicht aus.

Kantone und Gemeinden verlangen zudem eine bestimmte Wohnsitzdauer auf ihrem Gebiet, gemäss kantonalem Recht zwischen zwei und fünf Jahren. Ein Umzug kurz vor der Gesuchseinreichung kann die Wartefrist beeinflussen.

Welche Aufenthaltsjahre werden angerechnet?

Status oder AusweisAnrechnung für die ordentliche Einbürgerung
B oder CVollständig
Studienbewilligung BVollständig für die Einbürgerung; für die Erteilung des C gelten aber besondere Regeln
Ausweis Ci oder Legitimationskarte des EDAAnrechenbar nach den Regeln des SEM
F (vorläufige Aufnahme)Zur Hälfte: vier tatsächliche Jahre ergeben zwei anrechenbare Jahre
S (vorübergehender Schutz)Nach geltenden bundesrechtlichen Regeln nicht anrechenbar
L oder NNicht anrechenbar

Beispiel mit Status S: Vier Jahre Schutzstatus S zählen nicht als vier Jahre für die bundesrechtliche Einbürgerungsfrist. Ändert sich später die Grundlage des Aufenthalts, muss geprüft werden, ab wann die Zeit angerechnet wird. Eine B-Bewilligung nach Artikel 74 AsylG bleibt an den vorübergehenden Schutz gebunden; frühere S-Jahre werden nicht rückwirkend zu B-Jahren.

Kinder und Jugendliche: Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Geburtstag zählen doppelt. Fünf Jahre in diesem Alter ergeben rechnerisch zehn Jahre. Der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens sechs Jahre betragen. Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen.

Dies sind Regeln für die Einbürgerung, nicht für den Ausweis C. Insbesondere Studienjahre werden für C anders beurteilt. Mehr dazu: Langfristige Perspektiven: B, C und Bürgerrecht.

Integration, Sprache und Kenntnisse über die Schweiz

Für die ordentliche Einbürgerung sind neben der Aufenthaltsdauer unter anderem wichtig:

  • Kenntnisse einer Landessprache von mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich. Kantone können strengere Anforderungen vorsehen. Anerkannte Nachweise finden Sie bei fide;
  • Grundkenntnisse des politischen Systems, der Geschichte, Geografie und des Alltags in der Schweiz. Ob ein Test, ein Gespräch oder beides verlangt wird, hängt von Kanton und Gemeinde ab;
  • Einhaltung von Gesetzen und öffentlicher Ordnung sowie Erfüllung von Steuer- und Zahlungsverpflichtungen;
  • Respekt vor den Werten der Bundesverfassung;
  • Teilnahme am Erwerbsleben oder an Bildung, Unterstützung der Integration der Familie und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit.

Schwere Krankheiten, Behinderungen, ausgeprägte Lernschwierigkeiten oder andere gewichtige persönliche Umstände können die sprachlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beeinflussen. Solche Umstände müssen angemessen berücksichtigt werden. Reichen Sie entsprechende Nachweise ein und klären Sie das Vorgehen frühzeitig ab.

Sozialhilfe, Schulden und Strafregister

Nach der allgemeinen bundesrechtlichen Regel darf eine Person in den drei Jahren vor der Gesuchseinreichung oder während des Einbürgerungsverfahrens keine Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogenen Leistungen wurden vollständig zurückerstattet. Gewichtige persönliche Umstände wie Krankheit und Behinderung sind zu berücksichtigen. Kantone können zusätzliche Anforderungen stellen.

Steuerschulden, offene Betreibungen, Verlustscheine und bestimmte Straftaten können ebenfalls hinderlich sein. Entscheidend sind die Einzelheiten und die Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Klären Sie vor dem Gesuch mit der zuständigen Behörde, welche Zeiträume, Rückzahlungen und Belege relevant sind.

Erleichterte Einbürgerung durch Heirat

Ehepartnerinnen und Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen ein erleichtertes Gesuch stellen. Bei Wohnsitz in der Schweiz gelten insbesondere:

  1. Insgesamt mindestens fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz.
  2. Aufenthalt in der Schweiz während des letzten Jahres vor dem Gesuch.
  3. Mindestens drei Jahre eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer.

Auch die tatsächliche eheliche Gemeinschaft, Integration, Sprachkenntnisse und weitere gesetzliche Voraussetzungen werden geprüft. Eine Heirat führt nicht automatisch zum Bürgerrecht. Für Ehepaare im Ausland gelten andere Regeln, darunter sechs Jahre eheliche Gemeinschaft und enge Verbundenheit mit der Schweiz. Wichtige Einschränkung: Waren bei der Heirat beide Personen ausländische Staatsangehörige und wurde eine Person erst danach ordentlich eingebürgert, ist die erleichterte Einbürgerung für den anderen Ehepartner allein aufgrund dieser Ehe ausgeschlossen. Für bestimmte andere Erwerbsarten des Schweizer Bürgerrechts gelten Sonderregeln. SEM-Informationen zur Heirat.

Kinder und dritte Generation

Die Geburt in der Schweiz allein verleiht nicht automatisch das Schweizer Bürgerrecht. Massgebend sind unter anderem die Staatsangehörigkeit der Eltern und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Kinder können je nach Situation in das Gesuch ihrer Eltern einbezogen werden oder selbst ein Gesuch stellen. Minderjährige werden durch die gesetzlichen Vertreter begleitet; ab 16 Jahren müssen sie ihren Einbürgerungswillen schriftlich erklären.

Für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation gibt es ein besonderes erleichtertes Verfahren. Alle wesentlichen Bedingungen müssen erfüllt sein: Mindestens ein Grosselternteil wurde in der Schweiz geboren oder hatte hier ein Aufenthaltsrecht. Mindestens ein Elternteil erwarb einen Ausweis C, lebte zehn Jahre in der Schweiz und besuchte hier fünf Jahre die obligatorische Schule. Die gesuchstellende Person selbst muss in der Schweiz geboren sein, C besitzen, fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und erfolgreich integriert sein. Das Gesuch muss vor dem 25. Geburtstag eingereicht werden. Vollständige SEM-Voraussetzungen.

Gesuchseinreichung und Ablauf

Für die ordentliche Einbürgerung ist die zuständige Gemeinde- oder Kantonsbehörde am Wohnort Ihre Anlaufstelle. Dort erhalten Sie Formulare und eine Dokumentenliste, etwa für Ausweis C, Wohnsitz, Zivilstand, Sprache, Steuern und Integration.

Die Behörden prüfen die Unterlagen und die lokalen Voraussetzungen. Gemeinde, Kanton und Bund sind beteiligt: Das SEM erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, der Kanton trifft im ordentlichen Verfahren den endgültigen Entscheid. Die Bearbeitung kann längere Zeit dauern.

Bei der erleichterten Einbürgerung entscheidet hingegen das SEM. Für bestimmte Gruppen werden die Formulare direkt über das SEM bezogen und eingereicht.

Kosten der Einbürgerung

Die Bundesgebühr des SEM bei ordentlicher Einbürgerung beträgt:

  • CHF 100 für eine erwachsene Einzelperson;
  • CHF 150 für ein Ehepaar mit gemeinsamem Gesuch;
  • CHF 50 für eine minderjährige Person mit eigenem Gesuch.

Kantonale und kommunale Gebühren kommen hinzu und können einen grossen Teil der Gesamtkosten ausmachen. Für das erleichterte Verfahren gelten andere Tarife: Für die Einbürgerung durch Heirat bei Wohnsitz in der Schweiz nennt das SEM beispielsweise CHF 900.

Doppelbürgerschaft

Die Schweiz erlaubt grundsätzlich mehrere Staatsangehörigkeiten und verlangt keinen Verzicht auf die bisherige. Ob der bisherige Heimatstaat Folgen daran knüpft, richtet sich nach dessen Recht. Ukrainische Staatsangehörige sollten die dann geltenden ukrainischen Regeln gesondert prüfen.

Vor dem Gesuch prüfen

  1. Welches Verfahren auf Ihre Situation zutrifft.
  2. Bei ordentlicher Einbürgerung: Ausweis C und tatsächlich anrechenbare Aufenthaltsjahre.
  3. Die Wohnsitzanforderungen von Kanton und Gemeinde.
  4. Sprache, Sozialhilfe, Steuern, Schulden und Integrationskriterien.
  5. Aktuelle Unterlagen, Gebühren und Verfahrensschritte bei der zuständigen Behörde.

Offizielle Quellen

Schweizer Bürgerrecht: Voraussetzungen, Fristen und Verfahren