ua-in.chIhr Wegweiser für das Leben in der Schweiz

Aktuelle Informationen und Unterstützung für Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz

Leitfaden

RAV: Anmeldung, Pflichten und Sanktionen

Wie Sie sich beim RAV anmelden, welche Pflichten Stellensuchende haben, wie der Nachweis der Arbeitsbemühungen eingereicht wird, wofür Einstelltage verfügt werden, wie der Zwischenverdienst funktioniert und was bei Krankheit und kontrollfreien Tagen gilt.

Eine Person kommt zu einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV in der Schweiz

Das RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) ist Ihr obligatorischer Partner während der Arbeitslosigkeit: Es berät, kontrolliert die Stellensuche und organisiert zusammen mit der Arbeitslosenkasse (ALK) die Leistungen. Anspruch und Beträge sind im Abschnitt Arbeitsplatzverlust beschrieben; hier geht es um das Verfahren und die Spielregeln.

Anmeldung Schritt für Schritt

  1. sobald Sie von der Kündigung wissen — warten Sie nicht bis zum letzten Arbeitstag: Beginnen Sie mit der Stellensuche und halten Sie erste Bewerbungen schon in der Kündigungsfrist fest, das RAV fragt danach;
  2. melden Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit an — online über job-room.ch oder persönlich beim RAV Ihres Wohnorts;
  3. bereiten Sie die Unterlagen vor: S-Ausweis oder eine andere Bewilligung, Lebenslauf, Vertrag und Kündigung, Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, Nachweise der Stellensuche;
  4. wählen Sie eine Arbeitslosenkasse (ALK) — öffentlich oder gewerkschaftlich — und reichen Sie dort den Antrag ein;
  5. danach folgen regelmässige Gespräche mit der Beratungsperson des RAV und monatliche Nachweise der Stellensuche.

Ihre Pflichten

  • aktiv Stellen suchen und die Bewerbungen dokumentieren (Arbeitsbemühungen); die Zielzahl und die Qualitätsanforderungen legt die Beratungsperson des RAV unter Berücksichtigung Ihres Berufs, Ihres Pensums und der Marktlage fest — richten Sie sich in erster Linie nach den schriftlichen Vorgaben des RAV und nicht nach Zahlen von Dritten;
  • zu allen vereinbarten Terminen und Veranstaltungen erscheinen; sind Sie verhindert, melden Sie das im Voraus;
  • zumutbare Arbeit annehmen — eine Ablehnung ohne triftigen Grund wird sanktioniert;
  • alles melden, was sich auf die Leistungen auswirkt: Verdienst, Krankheit, Ferien, Umzug.

Nachweis der Arbeitsbemühungen

Jeden Monat reichen Sie die Liste der versandten Bewerbungen ein. Frist ist spätestens der 5. Tag des Folgemonats oder der erste darauffolgende Werktag. Eine Verspätung um auch nur einen Tag ohne entschuldbaren Grund ist ein häufiger Sanktionsgrund — lassen Sie den Nachweis deshalb nicht auf den letzten Abend liegen.

Üblicherweise schlägt das RAV nach dem ersten Kontakt die Registrierung auf Job-Room vor und schickt Ihnen Unterlagen nach Hause. Der Nachweis lässt sich online bequemer einreichen.

Startseite von Job-Room nach dem Login

Wählen Sie nach dem Login den Bereich «Arbeitsbemühungen»:

Bereich «Arbeitsbemühungen» in Job-Room

Füllen Sie das Formular aus und halten Sie dabei die Seite offen, über die Sie sich beworben haben — so übertragen Sie Datum, Firma und Art der Bewerbung einfacher:

Formular zum Erfassen einer Bewerbung in Job-Room

Separat, nach dem 22. jedes Monats, wird das Formular «Angaben der versicherten Person» (AVP) ausgefüllt — ohne dieses wird für den Monat nichts ausbezahlt.

Formular «Angaben der versicherten Person» (AVP) in Job-Room

Solange Sie Leistungen beziehen, sind Sie verpflichtet, mit RAV und ALK in Kontakt zu bleiben.

Einstelltage: wofür Leistungen eingestellt werden

Die Sanktion sind Einstelltage. Die Dauer richtet sich nach dem Verschulden: 1–15 Tage bei leichtem, 16–30 bei mittelschwerem, 31–60 bei schwerem Verschulden. Die häufigsten Gründe:

  • ungenügende Stellensuche oder formelle, «leere» Bewerbungen;
  • verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen;
  • ein verpasster Termin beim RAV oder eine abgebrochene Massnahme ohne entschuldbaren Grund;
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit;
  • Selbstkündigung ohne neuen unterzeichneten Vertrag, wenn dafür kein wichtiger und belegter Grund vorlag;
  • Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten.

Die Sanktion wird mit einer Verfügung angeordnet, die angefochten werden kann — die Frist steht in der Verfügung selbst: siehe Verfügungen von Behörden und wie man sie anficht.

Zwischenverdienst

  • eine vorübergehende oder schlechter bezahlte Arbeit während der Arbeitslosigkeit ist ein Zwischenverdienst: Die Kasse zahlt 70–80 % der Differenz zwischen versichertem Verdienst und neuem Verdienst;
  • das ist fast immer vorteilhafter als der blosse Leistungsbezug und verlängert den Anspruch — fragen Sie die Beratungsperson nach der Berechnung;
  • jeder Verdienst ist im Monatsformular zu deklarieren — Verschweigen wird sanktioniert und führt zur Rückforderung.

Krankheit während der Arbeitslosigkeit

  • melden Sie die Arbeitsunfähigkeit dem RAV innert einer Woche und tragen Sie sie im AVP-Formular ein;
  • ab dem vierten Tag braucht es ein Arztzeugnis — für RAV und Kasse;
  • das volle Taggeld wird während der Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 30. Tag nach deren Beginn ausgerichtet und ist auf 44 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist beschränkt; danach geht die Frage an andere Versicherungen über.

Kontrollfreie Tage

Nach jeweils 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage — eine Woche, in der Sie weder Bewerbungen schreiben noch vermittlungsfähig sein müssen. Die Tage lassen sich ansparen: nach 120 Tagen Arbeitslosigkeit also zwei Wochen am Stück.

  • bezogen werden sie in der Regel wochenweise und dem RAV zwei Wochen im Voraus gemeldet;
  • es sind keine gewöhnlichen bezahlten Ferien: Nicht bezogene Tage werden nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen und weder beim Rahmenfristwechsel noch beim Stellenantritt in bar ausbezahlt;
  • eine eigenmächtige Abreise ohne Absprache führt zu Sanktionen.

Eine Reise in die Ukraine an kontrollfreien Tagen ist technisch möglich, sprechen Sie sie aber im Voraus ab und denken Sie an die Reiseregeln des Schutzstatus S — siehe Was der Schutzstatus S umfasst.

Häufige Fragen

Ich habe Teilzeit gearbeitet. Habe ich Anspruch auf das RAV?

Ja, auch Teilzeitarbeit begründet Beitragszeit. Die Leistungen berechnen sich nach dem versicherten Verdienst — Details im Abschnitt Arbeitsplatzverlust.

Die Beratungsperson verlangt mehr Bewerbungen, als sich sorgfältig schreiben lassen.

Über die Zahl lässt sich sprechen — argumentieren Sie mit einem engen Markt oder der Sprache und lassen Sie die Abmachung schriftlich festhalten. Solange die Vorgabe gilt, erfüllen Sie sie aber: Das RAV prüft auch die Qualität, und «leere» Bewerbungen können als ungenügende Stellensuche gewertet werden.

Quellen und nützliche Links

RAV: Anmeldung, Pflichten und Sanktionen