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Leitfaden

Arbeitsbeginn

Was nach der Arbeitszusage wichtig ist: UVG, Krankenkasse, erste Lohnabrechnung, BVG, Meldungen und Familienzulagen.

Arbeitsbeginn in der Schweiz: Arbeitsvertrag, Unfallversicherung und erste Lohnabrechnung

Nach der Zusage für eine Stelle sollten Sie Arbeitsvertrag, Meldung an den Kanton, Versicherungen, Lohnabrechnung und Sozialleistungen prüfen. Diese Checkliste richtet sich an Angestellte in der Schweiz, insbesondere an Personen mit Schutzstatus S.

Vor dem ersten Arbeitstag

  1. Arbeitsvertrag prüfen: Beginn, Funktion, Wochenstunden, Bruttolohn, Probezeit, Ferien, Kündigungsfrist und anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Details: Rechte und Pflichten.
  2. Schutzstatus S — Meldung: Der Arbeitgeber muss die zuständige kantonale Behörde vor Arbeitsbeginn über die Anstellung informieren. Seit dem 23. Oktober 2025 gilt statt der früheren Arbeitsbewilligung das Meldeverfahren. Bitten Sie die Personalabteilung, Ihnen das Meldedatum zu bestätigen. Selbstständige melden ihre Tätigkeit selbst.
  3. Daten für die Personalabteilung: aktuelle Adresse, IBAN für die Lohnauszahlung, AHV-Nummer (falls bekannt) und Nachweis Ihrer Arbeitsberechtigung.
  4. Bei RAV-Anmeldung oder ALK-Taggeldern: Melden Sie den Arbeitsbeginn und das Einkommen dem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse. Bei Sozialhilfe: Informieren Sie den Sozialdienst. Warten Sie nicht auf den ersten Lohn.
  5. Mit Kindern: Erkundigen Sie sich bei HR nach dem Antrag auf Familienzulagen. Wenn beide Eltern anspruchsberechtigt sind, gelten gesetzliche Prioritätsregeln; je nach Wohn- und Arbeitskanton kann ein Anspruch auf eine Differenzzahlung bestehen.

Unfallversicherung nach Arbeitsbeginn

Wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten, deckt die obligatorische Unfallversicherung (UVG) Berufsunfälle (BUV) und Nichtberufsunfälle (NBUV). Damit Sie die Unfalldeckung nicht doppelt bezahlen, beantragen Sie deren Sistierung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung, KVG). Massgebend sind die acht Stunden pro Arbeitgeber, nicht allein das Arbeitspensum in Prozent: Bei 40 Wochenstunden entspricht das 20 %, bei 42 Stunden rund 19 %.

So sistieren Sie die Unfalldeckung

  1. Bestätigen Sie beim Arbeitgeber, dass Ihre UVG-Versicherung auch Nichtberufsunfälle abdeckt.
  2. Stellen Sie selbst bei Ihrer Krankenkasse den Antrag, die Unfalldeckung in der Grundversicherung zu sistieren. Die Kasse kann eine Arbeitgeberbestätigung verlangen.
  3. Prüfen Sie die schriftliche Bestätigung, das Wirksamkeitsdatum und die neue Versicherungsprämie.

Bereits bezahlte Prämien: Gemäss Art. 8 Abs. 1 KVG wirkt die Sistierung frühestens ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Die Anstellung allein führt weder zur automatischen Sistierung noch zur rückwirkenden Rückerstattung. Hat die Krankenkasse die Sistierung bereits für einen bestimmten Zeitpunkt bestätigt und danach zu hohe Prämien erhoben, verlangen Sie eine Korrektur ab dem bestätigten Datum.

Ausnahmen und Wiederaufnahme des Schutzes

  • Unter acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber: Die UVG deckt Berufsunfälle und den Arbeitsweg, aber grundsätzlich keine Freizeitunfälle. Behalten Sie die Unfalldeckung Ihrer Krankenkasse. Stunden bei mehreren Arbeitgebern werden für diese Schwelle nicht zusammengerechnet.
  • Ende des Arbeitsverhältnisses: Nach dem Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn gilt die NBUV in der Regel noch 31 Tage. Sorgen Sie rechtzeitig für weiteren Schutz: Nehmen Sie die Unfalldeckung der Krankenkasse wieder auf oder schliessen Sie eine Abredeversicherung ab (Verlängerung des NBUV-Schutzes um höchstens sechs Monate).
  • Arbeitslosigkeit mit ALV-Anspruch: Die Unfallversicherung läuft über die Suva, auch während der anrechenbaren Warte- und Einstelltage, sofern Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Nach dem Ende dieses Anspruchs besteht die Deckung noch 31 Tage. Die RAV-Anmeldung allein genügt nicht.

Sistiert wird nur die Unfalldeckung in der Grundversicherung, nicht die ganze Krankenversicherung und nicht automatisch eine private Zusatzversicherung.

Erste Lohnabrechnung: Das müssen Sie prüfen

Kontrollieren Sie auf der ersten Lohnabrechnung:

  • Bruttolohn: vereinbarter Lohn, Abrechnungsperiode, Stunden und Zulagen;
  • AHV/IV/EO und ALV: Sozialversicherungsabzüge;
  • NBUV: Prämie für Nichtberufsunfälle bei entsprechender Deckung. Sie tragen diese grundsätzlich selbst, sofern der Arbeitgeber sie nicht übernimmt;
  • BVG/Pensionskasse: Beiträge an die berufliche Vorsorge, sofern Sie dem entsprechenden Vorsorgeplan unterstellt sind;
  • Quellensteuer: falls anwendbar, richtigen Tarif anhand der persönlichen und familiären Verhältnisse prüfen;
  • Nettolohn: Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Konto ankommt.

Melden Sie Fehler der Personal- oder Lohnbuchhaltung schriftlich und bewahren Sie korrigierte Abrechnungen auf. Die Abzüge richten sich nach Lohnhöhe, gesetzlichen Beiträgen, Vorsorgeplan und Quellensteuertarif.

Pensionskasse und bisheriges Vorsorgeguthaben

Liegt Ihr Guthaben aus der früheren Anstellung auf einem Freizügigkeitskonto, lassen Sie sich die Angaben der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers geben und veranlassen Sie die Übertragung nach deren Anweisungen. Sind Sie beim neuen Arbeitgeber nicht BVG-versichert, übertragen Sie das Guthaben nicht in dessen Pensionskasse: Es bleibt bei einer zulässigen Freizügigkeitseinrichtung. Fragen Sie HR nach Ihrer konkreten Versicherungssituation. Mehr dazu: Zweite Säule.

Familienzulagen, Prämienverbilligung und Einkommen

  • Familienzulagen: Stellen Sie den Antrag über Ihren Arbeitgeber und kontrollieren Sie die Auszahlung. Bei zwei anspruchsberechtigten Eltern gelten Prioritäts- und gegebenenfalls Differenzzahlungsregeln.
  • Prämienverbilligung: Prüfen Sie bei der zuständigen kantonalen Stelle, ob Sie die Einkommensänderung melden müssen und wie sich diese auf Ihre Unterstützung auswirkt. Mehr: Krankenversicherung.
  • Sozialhilfe und ALK: Bewahren Sie Meldungen, Empfangsbestätigungen und Lohnabrechnungen für die Neuberechnung der Leistungen auf.

Wenn sich Ihre Arbeitssituation ändert

Bei einem Arbeitgeberwechsel: Meldung an den Kanton, UVG-Schutz, neue Pensionskasse und Lohnabzüge erneut prüfen. Sinkt Ihre Wochenarbeitszeit unter acht Stunden bei demselben Arbeitgeber, klären Sie das Ende der NBUV und nehmen Sie die Unfalldeckung in der Krankenkasse rechtzeitig wieder auf. Beachten Sie nach einer Kündigung auch Stellenverlust.

Checkliste nach Arbeitsbeginn

  • Arbeitsvertrag geprüft und gespeichert.
  • Arbeitgeber hat die Meldung für die Beschäftigung mit Schutzstatus S eingereicht.
  • HR verfügt über korrekte IBAN, Adresse und Unterlagen.
  • RAV/ALK oder Sozialdienst bei Bedarf informiert.
  • BUV/NBUV geprüft; bei voller UVG-Deckung Sistierung der Unfalldeckung bei der Krankenkasse beantragt.
  • Erste Lohnabrechnung und Quellensteuer geprüft.
  • Übertragung bisheriger Vorsorgeguthaben in die neue Pensionskasse sowie Anspruch auf Familienzulagen und Prämienverbilligung abgeklärt.

Quellen und weiterführende Links

Arbeitsbeginn in der Schweiz: Checkliste nach der Zusage